# Corona-Infektion einer Grundschullehrerin kein Dienstunfall

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- Veröffentlicht: 2022-10-07T08:45:23+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Bayreuth, Pressemitteilung vom 05.10.2022 zum Urteil B 5 K 21.909 vom 04.10.2022

Eine Grundschullehrerin aus Oberfranken wollte mit ihrer Klage vor dem Bayerischen
Verwaltungsgericht Bayreuth die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall
erreichen. Mit Urteil vom 4. Oktober 2022 wurde diese Klage jedoch abgewiesen. Zur
Begründung führte der Vorsitzende der 5. Kammer, Präsident Dr. Thomas Boese, aus,
dass ein Dienstunfall nicht vorlag. Dies hätte nach der gesetzlichen Regelung in
Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) unter anderem
vorausgesetzt, dass die Ansteckung der Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus zeitlich
und örtlich bestimmbar gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
genügen dabei die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte
Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts nicht. Insbesondere reicht es bei Infektionen nicht
aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser
Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion
feststehen, was hier aber nicht der Fall war.

Darüber hinaus kam im hier zu entscheidenden Fall auch eine Anerkennung der Infektion
als Berufskrankheit nicht in Betracht. Zwar kann die durch den Erreger SARS-CoV-
2 ausgelöste Erkrankung COVID-19 grundsätzlich eine Berufskrankheit darstellen. 
Dies gilt aber nur dann, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der
Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit
der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (Nr. 3101 der Anlage
1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV). Ein „besonderes Ausgesetztsein“ in diesem
Sinne setzt eine Gefährdung voraus, die der spezifischen Tätigkeit innewohnt. Maßgeblich
sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Zwar wies die Schule der 
Klägerin im fraglichen Zeitraum ein erhöhtes Infektionsgeschehen auf, allerdings
befand sich in der von der Klägerin betreuten Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe
kein infizierter Schüler. Obwohl der Klägerin darüber hinaus an einem Tag die Pausenaufsicht
über sämtliche Schüler der Notbetreuung oblag und später von diesen mehrere positiv
auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden waren, ergab sich auch insoweit kein exponiertes
Ansteckungsrisiko. Die Pausenaufsicht fand im Freien statt und dauerte lediglich
15 Minuten. Auch aus einer etwaigen Begegnung mit einer später positiv getesteten
Kollegin folgte kein besonderes Ansteckungsrisiko. Insoweit war die Klägerin lediglich
der Ansteckungsgefahr ausgesetzt, der ein Beamter, der im Dienst mit anderen Menschen
in Kontakt kommt, immer ausgesetzt ist.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof beantragen.

_Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-infektion-einer-grundschullehrerin-kein-dienstunfall-86485)
