# Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen

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- Published: 2022-12-15T08:55:51+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2022 zum Urteil 13 K 1920/21 vom 26.10.2022 (nrkr–
BFH-Az.: XI R 28/22)

Mit Urteil vom 26. Oktober 2022 (Az. 13 K 1920/21) hat der 13. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen
entfallen, für den nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus
ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger, einem Sportverein, im Mai 2020 die Körperschaftsteuer
für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO für den Monat April 2020 fest. Der Verein beantragte
die zinsfreie Stundung aller Zahlungsansprüche aus dem Körperschaftsteuerbescheid
für 2018 und berief sich dabei auf das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 über „Steuerliche
Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“, weil der Geschäftsbetrieb
des Klägers durch die Corona-Maßnahmen des Landes erheblich eingeschränkt sei. Dem
folgte das Finanzamt und gewährte die zinslose Stundung der offenen Körperschaftsteuernachzahlung.

Zugleich beantragte der Kläger den Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher
Unbilligkeit. Zur Begründung führte er aus, dass die Zinsen nicht entstanden wären,
wenn das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid vor dem 1. April 2020 erlassen
hätte. Den Erlass der Zinsen lehnte das Finanzamt ab, weil der Kläger deren Entstehung
durch Beantragung höherer Körperschaftsteuervorauszahlungen habe vermeiden können.
Die Zinsen seien zudem nicht unmittelbar durch die Corona-Pandemie verursacht worden.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.
Es hat das Finanzamt verpflichtet, den beantragten Erlass der Nachzahlungszinsen
zu gewähren. Das dem Finanzamt eingeräumte Ermessen sei insoweit auf Null reduziert.

Die Erhebung der Nachzahlungszinsen sei im konkreten Fall sachlich unbillig, weil
der Kläger durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil
erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten habe. Abstrakt sei
die im Mai 2020 erfolgte Steuerfestsetzung zwar geeignet, den Liquiditätsvorteil
auszulösen, den § 233a AO abschöpfen wolle. Da der Kläger allerdings nach dem BMF-
Schreiben vom 19. März 2020 unstreitig einen Anspruch auf zinsfreie Stundung der
Körperschaftsteuernachzahlung habe, sei nicht erkennbar, inwieweit er durch die 
verzögerte Steuerfestsetzung einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil erlangt haben
könnte.

Der Hinweis des Finanzamts auf die Möglichkeit einer höheren Vorauszahlung greife
nicht durch. Dem Kläger sei berechtigt, die gesetzlich gewährte Karenzzeit von 15
Monaten auszunutzen. Im April 2020 sei zwar absehbar gewesen, dass es nicht mehr
rechtzeitig zu einer Steuerfestsetzung komme. Da die Corona-Pandemie zu diesem Zeitpunkt
allerdings bereits ausgebrochen war, erscheine es widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen
zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch
höhere Vorauszahlungen zu verlangen.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist
beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 anhängig.

_Quelle: Finanzgericht Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/corona-massnahmen-koennen-zum-erlass-von-zinsen-fuehren-91792)
