# Corona: Messebesucher müssen bei Absage von Hotelzimmern hohe Stornogebühr hinnehmen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/corona-messebesucher-muessen-bei-absage-von-hotelzimmern-hohe-stornogebuehr-hinnehmen/
- Veröffentlicht: 2020-12-01T10:16:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Köln, Mitteilung vom 01.12.2020 zum Urteil 86 O 21/20 vom 29.10.2020 (nrkr)

Messebesucher müssen mit hohen Stornogebühren rechnen, wenn sie ihre Hotelzimmer
bei Absage einer Messe wegen SARS-CoV-2 stornieren. Das Landgericht Köln hat nun
entschieden, dass der Hotelbetreiber bis zu 90 % des Zimmerpreises einbehalten kann.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung der bereits im Voraus bezahlten 16 
Hotelzimmer in Höhe von weiteren 13.653,90 Euro wegen einer ausgefallenen Messe 
in Köln geltend.

Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Konzerns
in der Fitnessbranche. Sie reservierte für Mitarbeiter ihres Konzerns 16 großzügige
Hotelzimmer in der Kölner Innenstadt zum Besuch der Messe FIBO 2020 in Köln, der
weltweit größten Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit, die vom 1. bis zum 
4. April 2020 stattfinden sollte. Die Parteien vereinbarten Stornierungsbedingungen,
nach denen bis zum 02.01.2020 alle Zimmer kostenfrei, bis zum 02.03.2020 bis zu 
drei Zimmer kostenfrei storniert werden konnten. Spätere Stornierungen konnten nur
gegen eine Servicegebühr in Höhe von 90 % des ursprünglichen Zimmerpreises vorgenommen
werden.

Die Klägerin zahlte im Voraus den vollen Zimmerpreis für alle 16 Zimmer in Höhe 
von 22.847,00 Euro. Nachdem im Februar 2020 die FIBO wegen der SARS-CoV-2-Pandemie
abgesagt worden war, stornierte die Klägerin am 02.03.2020 alle reservierten Zimmer.
Mit Wirkung vom 19.03.2020 verbot die Stadt Köln dann den Betrieb aller Hotels und
Beherbergungsstätten bis zum 19.04.2020. Der beklagte Hotelbetreiber zahlte lediglich
den Preis für drei Zimmer und weitere 10 % des gebuchten Hotelpreises in Höhe von
9.193,10 Euro an die Klägerin zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Hotelzimmerpreise
und der Messe gebe. Daher soll mit der Absage der Messe auch der Grund für den hohen
Preis der Stornierungsgebühr weggefallen sein. Die Stornierungsgebühren seien unangemessen
hoch. Außerdem hätten ihre Mitarbeiter wegen der Schließung des Hotels dort überhaupt
nicht übernachten dürfen. Sie verlangt daher die Rückzahlung der weiteren 13.653,90
Euro. Die Beklagte behauptet, die Hotelpreise hätten dem üblichen Marktpreis zu 
Messezeiten entsprochen. Die Durchführung der Messe sei nicht Gegenstand des Hotelvertrages
gewesen.

Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des restlichen Zimmerpreises
abgewiesen. Die zwischen den Parteien individuell vereinbarte Stornierungsgebühr
sei rechtmäßig gewesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der restlichen Vorauszahlung, weil
sie lange vor den Beherbergungsverboten der Stadt Köln die Zimmer storniert habe.
Die Durchführung der Messe gehöre nicht zum Leistungsumfang des Hotelvertrages zwischen
den Parteien, sie sei lediglich das Motiv für die Reservierung gewesen. Die Absage
der Messe liege daher in der Risikosphäre der Klägerin. Die Stornierungsabrede sei
auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern einzelvertraglich vereinbart. 
Eine andere Beurteilung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht daraus,
dass die Messe wegen der sich ausbreitenden Pandemie abgesagt worden sei.

Die Entscheidung vom 29.10.2020 zum Az. 86 O 21/20 ist nicht rechtskräftig.

_**Quelle: LG Köln**_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-messebesucher-muessen-bei-absage-von-hotelzimmern-hohe-stornogebuehr-hinnehmen-41148?pk_campaign=feed&pk_kwd=corona-messebesucher-muessen-bei-absage-von-hotelzimmern-hohe-stornogebuehr-hinnehmen)
