# Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung bis zum 31.03.2023 verlängert

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- Veröffentlicht: 2022-12-12T13:35:41+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 12.12.2022

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird 
die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten 
bis zum 31.03.2023 verlängert. Der DStV begrüßt dies als wichtiges Signal an die
Betroffenen. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK für eine Verlängerung ausgesprochen.

Damit sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung
übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen
angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der
Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können.

Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022)
wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbstständigen eine
schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung
sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz
2019 gegenüberzustellen.

Die Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sollen nach Auskunft des 
BMWK unter dem bekannten Portal [www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de](http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
in Kürze entsprechend aktualisiert werden. Dort befindet sich auch der Zugangslink
zur Endabrechnung.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/corona-neustarthilfen-frist-fuer-endabrechnung-bis-zum-31-03-2023-verlaengert-91507)
