# Corona-Pandemie: „Dezemberhilfe“ nicht für jedes Unternehmen

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- Veröffentlicht: 2022-06-21T09:41:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 21.06.2022 zum Urteil 26 K 129/21 vom 03.06.2022

Ein Unternehmen, das von der coronabedingten Schließungsanordnung für den Einzelhandel
ab dem 16. Dezember 2020 betroffen war, hat keinen Anspruch auf die sog. Dezemberhilfe.
Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin betreibt Schuhfilialen in mehreren Bundesländern. Aufgrund der ansteigenden
Corona-Infektionszahlen im Herbst 2020 beschlossen die Regierungschefs von Bund 
und Ländern Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Während der Groß- und Einzelhandel
darunter auch die Schuhfilialen der Klägerin zunächst unter bestimmten Beschränkungen
geöffnet blieben, mussten Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung,
etwa Theater, Kinos, Bordelle, Bäder und Fitnessstudios, ab November 2020 schließen.
Diese Betriebe konnten für November und Dezember 2020 eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe
beantragen, die bis zu 75 % des Umsatzes im Vorjahresmonat betrug (sog. November-/
Dezemberhilfe). Zum 16. Dezember 2020 musste sodann der gesamte Einzelhandel mit
Ausnahme bestimmter zur Versorgung der Bevölkerung dringend nötiger Sparten schließen.
Für die nun auch betroffenen Unternehmen war (nur) eine Überbrückungshilfe III vorgesehen,
die in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs anteilig förderfähige Fixkosten
decken sollte. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung
verletzt und beantragte die Gewährung einer Dezemberhilfe.

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die unterschiedliche
Behandlung der bereits ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und der erst ab
Mitte Dezember 2020 betroffenen Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Erbringung
von Dienstleistungen unterscheide sich grundlegend vom Verkauf von Waren. Während
die Besuche etwa im Kosmetikstudio, Theater oder Restaurant regelmäßig nicht alle
nachgeholt würden, lasse sich die Deckung des Bedarfs an Sachgütern aufschieben 
bzw. online erledigen. Hinzu komme, dass die seit November 2020 Betroffenen sechs
Wochen länger geschlossen gewesen seien und die Kundenbindung in Abhängigkeit von
der Schließungsdauer abnehme. Nicht jedem von den wirtschaftlichen Wirkungen der
Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen sei daher eine außerordentliche Wirtschaftsbeihilfe
zu gewähren gewesen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg möglich.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-pandemie-dezemberhilfe-nicht-fuer-jedes-unternehmen-80054)
