# Corona-Pandemie: Harte Zeiten für Selbstständige – Ohne Einkommen gibt es auch kein Krankengeld

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- Veröffentlicht: 2021-12-20T10:23:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Berlin, Pressemitteilung vom 20.12.2021 zum Urteil S 56 KR 1969/20 vom 01.12.2021(
nrkr)

Sofern hauptberuflich Selbstständige vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine
positiven Einkünfte hatten, haben sie bei Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch
auf Krankengeld. Dies gilt auch dann, wenn der Grund für den Einkommensausfall ein
Auftragsrückgang aufgrund der Corona-Pandemie war. Der Bezug staatlicher Corona-
Beihilfen ändert hieran nur dann etwas, wenn dadurch nach Abzug aller Betriebsausgaben
ein Gewinn verbleibt.

Der Kläger war bei der beklagten Krankenversicherung freiwillig krankenversichert.
Unter anderem war ein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit
vereinbart. Als Selbstständiger im Bereich Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsmanagement
erlitt er im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie einen erheblichen Auftragsrückgang.
Mit seinen Betriebseinnahmen konnte er die Betriebsausgaben ab April 2020 nicht 
mehr decken und erlitt Verluste. Auch die Landesbeihilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen
konnten die laufenden Ausgaben nicht ausgleichen. Auf seinen Antrag reduzierte die
beklagte Krankenkasse ab April 2020 die vom Kläger zu zahlenden Beiträge und berücksichtigte
keinen Gewinn mehr.

Im Mai 2020 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Von seiner Krankenkasse begehrte
er daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab Mitte Juni 2020. Die Beklagte lehnte
den Antrag mit der Begründung ab, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai
gar keinen Einkommensausfall verursacht habe. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor
dem Sozialgericht Berlin.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2021 hat die 56. Kammer des Sozialgerichts (in der Besetzung
mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Klage nach mündlicher
Verhandlung abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe 
keinen Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld gehabt. Maßgebend für die Bestimmung
der Krankengeldhöhe sei nach dem Gesetz das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
erzielte Arbeitseinkommen. Aufgrund des vollständigen Einkommensausfalls sei das
vom Kläger erwirtschaftete Betriebsergebnis jedoch ab April 2020 negativ gewesen.
Auch unter Berücksichtigung der Corona-Beihilfen habe sich kein Gewinn ergeben. 
Grund für den Einkommensausfall sei damit nicht das bei der Beklagten versicherte
Risiko – die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – gewesen, sondern ein nicht 
bei der Krankenkasse versichertes Risiko, nämlich der pandemiebedingte Auftragsrückgang.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

_Quelle: SG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-pandemie-harte-zeiten-fuer-selbststaendige-ohne-einkommen-gibt-es-auch-kein-krankengeld-70758)
