# Corona-Prämie für Pflegekräfte – erforderliche Arbeitsleistungen

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- Veröffentlicht: 2022-04-28T05:50:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.04.2022 zum Urteil 5 Sa 1708/21 
vom 24.03.2022

Beschäftigte haben nach § 150a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) für das Jahr
2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 
einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung
tätig waren. Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg muss
diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen.
Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht 
entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum
drei Monate ergibt.

Die Pflegekraft war vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmerin einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch
mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die
Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der
Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine
drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die
Zahlung der Prämie verlangt. Die Pflegekraft verstarb kurz nach Klageerhebung, der
Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie
an den Erben verurteilt. Nach § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum
innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten
von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen
beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien
mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen
sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen.
Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod 
der Pflegekraft fortführen können.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

_Quelle: LAG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-praemie-fuer-pflegekraefte-erforderliche-arbeitsleistungen-77489)
