# Corona: Rückzahlungsanspruch der einbehaltenen Stornierungsgebühr bei Pauschalreise auch ohne Reisewarnung des RKI

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- Veröffentlicht: 2021-11-17T12:47:12+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.11.2021 zum Urteil 5 S 127/21 vom 10.11.2021(
rkr)

Die Parteien stritten um die Erstattung von einbehaltenen Stornierungskosten für
eine bei der Beklagten gebuchten, aber nicht angetretenen Reise.

Diesem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin buchte bei der Beklagten
für sich und ihren Lebensgefährten eine Bus-Ski Reise nach Südtirol für den Zeitraum
vom 28.02.2020 bis zum 07.03.2020. Der Reisepreis wurde vor Antritt der Reise vollständig
gezahlt. Mit E-Mail vom 28.02.2020 trat die Klägerin unter Berufung auf § 651h BGB
und die Corona-Pandemie gegenüber der Beklagten vom Reisevertrag zurück. Aufgrund
der kurzfristigen Stornierung der Reise durch die Klägerin, war es der Beklagten
nicht mehr möglich, die freigewordenen Reiseplätze anderweitig zu vergeben, sodass
die Beklagte sowohl die Kosten für die leer gebliebenen Plätze im Bus als auch für
das leer gebliebene Hotelzimmer begleichen musste. Die von der Klägerin gebuchte
Reise ist durch die Beklagte tatsächlich und vertragsgemäß durchgeführt worden. 
Die Beklagte weigerte sich, den vollständigen Reisepreis zu erstatten und behielt
Stornierungsgebühren in Höhe von 1.400 Euro ein. Am 23.02.2020 erließ der Landeshauptmann
für Bozen-Südtirol eine Notverordnung in deren Zusammenhang zum Zwecke des Gesundheitsschutzes
unter anderem Kinderbetreuungseinrichtungen, Hochschulen und Museen geschlossen 
wurden. Mit Mitteilung vom 09.03.2020 erklärte das Robert-Koch-Institut (RKI) Südtirol
zum Risikogebiet.

Das Amtsgericht Wildeshausen (Akz. 4 C 126/20) hat mit Urteil vom 24.02.2021 ein
Rücktrittsrecht der Klägerin verneint und die Klage auf Rückzahlung abgewiesen.

Das Landgericht Oldenburg hat auf die Berufung der Klägerin der Klage im Wesentlichen
stattgegeben und den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungsgebühr
verurteilt. Es führte insbesondere aus, dass es für die Frage des Anspruchs auf 
Rückerstattung auf den Zeitpunkt der Stornierung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei
eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung
der Reise bestehe, was die Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei. Eine
solche erhebliche Beeinträchtigung bejahte das Landgericht unter Berücksichtigung
der sich bereits in Tirol verschärfenden Pandemielage zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.
Das Landgericht stellte fest, dass auch ohne Reisewarnung des RKI ein Rücktritt 
vorliegend gerechtfertigt war, weil die Infektionswahrscheinlichkeit bei Durchführung
der Reise gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthalt der Reisenden signifikant höher 
gewesen ist.

So hätte bei der Busanreise und -abreise, dem Aufenthalt im Hotel, der Gastronomie,
beim Anstehen vor den Ski-Liften und beim Transfer zu den Ski-Pisten eine nicht 
unerhebliche Ansteckungsgefahr der Klägerin durch Kontakt mit einer Vielzahl von
Reisenden bestanden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: LG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-rueckzahlungsanspruch-der-einbehaltenen-stornierungsgebuehr-bei-pauschalreise-auch-ohne-reisewarnung-des-rki-67803)
