# Corona-Soforthilfe: Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit zu Recht erfolgt

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- Veröffentlicht: 2021-01-12T16:01:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Urteil 20 K 4706/20 vom 12.01.2021

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen
ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 12.01.2021
verkündetem Urteil entschieden. Es hat damit eine Klage eines selbständigen freischaffenden
Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung
der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat die 20. Kammer des Gerichts ausgeführt, die Voraussetzungen
für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht
vorgelegen. Grundlage für die Bewilligung seien das “Corona Soforthilfeprogramm 
des Bundes” und die Richtlinie “NRW-Soforthilfe 2020” gewesen. Hiernach erfolge 
die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der
Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht seien. Diese dürften sich nicht bereits am
31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend
müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie 
in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Eine solche Erklärung habe der
Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag
31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten
von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese
zu begleichen. Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger
sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal “Unternehmen in Schwierigkeiten”
prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt 
sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.

Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

_Quelle: VG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-soforthilfe-rueckforderung-bei-bestehender-zahlungsunfaehigkeit-zu-recht-erfolgt-43246?pk_campaign=feed&pk_kwd=corona-soforthilfe-rueckforderung-bei-bestehender-zahlungsunfaehigkeit-zu-recht-erfolgt)
