# Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

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- Veröffentlicht: 2022-06-01T12:53:24+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 01.06.2022 zum Urteil 5 AZR 28/22 vom 01.06.2022

Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen
berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-
Tests einseitig anzuordnen.

Die Klägerin war als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper mit einem Bruttomonatsgehalt
von zuletzt 8.351,86 Euro beschäftigt. Zu Beginn der Spielzeit 2020/21 hat die Bayerische
Staatsoper, nachdem sie zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19-Erkrankungen bereits
bauliche und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenbereichs und die
Neuregelung von Zu- und Abgängen ergriffen hatte, im Rahmen ihres betrieblichen 
Hygienekonzepts in Zusammenarbeit u. a. mit dem Institut für Virologie der Technischen
Universität München und dem Klinikum rechts der Isar eine Teststrategie entwickelt.
Vorgesehen war die Einteilung der Beschäftigten in Risikogruppen und je nach Gruppe
die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen.
Als Orchestermusikerin sollte die Klägerin zunächst wie alle Mitarbeiter zu Beginn
der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests
im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen. Die Bayerische Staatsoper bot
hierfür kostenlose PCR-Tests an, alternativ konnten die Mitarbeiter PCR-Testbefunde
eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen. Der Klägerin wurde mitgeteilt,
dass sie ohne Testung nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen könne. Sie hat
sich geweigert, PCR-Tests durchführen zu lassen und insbesondere gemeint, diese 
seien zu ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche
Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Der beklagte Freistaat
hat daraufhin in der Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen
eingestellt. Seit Ende Oktober 2020 legte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
PCR-Testbefunde vor. Mit ihrer Klage hat sie für die Zeit von Ende August bis Ende
Oktober 2020 Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrt, hilfsweise
die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens. Weiter verlangt sie, ohne Verpflichtung
zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 beschäftigt
zu werden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom Senat nachträglich zugelassene
Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1
BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind,
so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit
geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Die öffentlich-rechtlichen
Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren den Inhalt
der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber hiernach im Hinblick auf die Sicherheit
und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher 
Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der
Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu 
beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG 
konkretisiert.

Hiervon ausgehend war die Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von
PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig.
Die Bayerische Staatsoper hat mit Blick auf die pandemische Verbreitung von SARS-
CoV-2 mit diffusem Ansteckungsgeschehen zunächst technische und organisatorische
Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenraums und Anpassungen bei den aufzuführenden Stücken
ergriffen, diese aber als nicht als ausreichend erachtet. Sie hat sodann – auch 
um den Vorgaben der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung zu
genügen – mit wissenschaftlicher Unterstützung durch das Institut für Virologie 
der Technischen Universität München und das Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept
erarbeitet, das für Personen aus der Gruppe der Orchestermusiker PCR-Tests alle 
ein bis drei Wochen vorsah. Hierdurch sollte der Spielbetrieb ermöglicht und die
Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Die auf diesem Konzept beruhenden
Anweisungen an die Klägerin entsprachen billigem Ermessen i. S. v. § 106 GewO. Der
mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht
die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf
die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies
im Betrieb bekannt wird. Da hiernach die arbeitgeberseitige Anweisung zur Umsetzung
des betrieblichen Hygienekonzepts rechtmäßig war, hat der beklagte Freistaat zu 
Recht eingewandt (§ 297 BGB), dass Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs im streitgegenständlichen
Zeitraum jedenfalls mit Blick auf den fehlenden Leistungswillen der Klägerin, die
die Durchführung von PCR-Tests verweigert hat, nicht bestehen.

Der auf die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens gerichtete Hilfsantrag ist gleichfalls
unbegründet. Eine Vergütung dieser Zeiten ist nur geschuldet, soweit sie auf die
tarifvertraglich geregelten Dienste – Proben und Aufführungen – bezogen sind. An
diesen hat die Klägerin im Streitzeitraum nicht teilgenommen. Der Beschäftigungsantrag,
mit dem die Klägerin ihren Einsatz ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests
jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 erreichen wollte, ist als Globalantrag
schon deshalb unbegründet, weil bereits der für die Zahlungsanträge maßgebliche 
Zeitraum zeigt, dass wirksame Testanordnungen möglich sind.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-testpflicht-fuer-arbeitnehmer-79323)
