# Corona-Testzentrum: Keine Abschläge bei falschen Abrechnungen

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- Veröffentlicht: 2023-02-05T06:09:20+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 06.02.2023 zum Beschluss L 4 KR 549/
22 B ER vom 20.01.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Kassenärztliche
Vereinigung Niedersachsen (KV) die Vergütung von Corona-Tests während einer Abrechnungsprüfung
vorläufig einstellen darf.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren eines Testzentrums, das gegenüber der KV-Forderung
von rd. 380.000 Euro geltend machte. Für Tests im Winter 2021/22 hatte das Unternehmen
bereits rd. 220.000 Euro von der KV erhalten. Als im Frühjahr 2022 ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet wurde, setzte die KV die
Zahlung aus und führte eine vertiefte Abrechnungsprüfung durch.

Nachdem das Ermittlungsverfahren im September 2022 eingestellt wurde, verlangte 
das Unternehmen von der KV die Wiederaufnahme der Zahlungen bzw. Abschläge. Denn
dem Unternehmen drohe die Insolvenz und dem Geschäftsführer die Obdachlosigkeit.

Die KV verwies jedoch auf die noch laufende Prüfung. Nach einem Hinweis habe es 
konkrete und deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass allenfalls ein geringer
Teil der abgerechneten Tests tatsächlich durchgeführt worden sei. Das Unternehmen
habe die Testdokumentation nicht in der vorgeschriebenen digitalen Form eingereicht.
Soweit nunmehr mehrere Kisten mit Papieren eingereicht würden, seien diese ggf. 
nachträglich verändert worden und stimmten nicht mit der digitalen Form überein.
Außerdem habe der Geschäftsführer im Rahmen der Handelsregistereintragung mehrere
Vorstrafen wegen Betrugs verschwiegen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der KV bestätigt. Im Abrechnungswesen von Leistungserbringern
im Medizinsektor stelle die Abrechnung erbrachter Leistungen das Kern-Element zur
Kontrolle dar und sei zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer
einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung könne in Massenabrechnungsverfahren
keine Leistungskontrolle stattfinden und keine Qualitätssicherung erfolgen. Dabei
könne ein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch
den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben.

_Quelle: Niedersachsen-Bremen_
