# Corona-Wirtschaftshilfen: Frist für Schlussabrechnung bis 31.08.2023 verlängert

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- Veröffentlicht: 2023-06-21T07:35:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 22.06.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf
hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.08.2023
verlängert wurde.

Ursprünglich sollte die Frist am 30.06.2023 enden. Die notwendigen [Informationen zur Schlussabrechnung](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html)
sind unter dem bekannten Portal [www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de](http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/)
abrufbar. Dort befindet sich auch ein ausführlicher [FAQ-Katalog](http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/)
sowie der [Zugangslink zur Schlussabrechnung](https://antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/auth/realms/berufstraeger/protocol/openid-connect/auth?response_type=code&client_id=validation-component&redirect_uri=https%3A%2F%2Fantragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fuservalidation%2F&state=29445d3b-a3d4-409e-b4c8-f9fcf9efcd6b&login=true&scope=openid).

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November-
und Dezemberhilfe ist gebündelt als Paket 1 über die Plattform einzureichen. Die
Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV 
muss als Paket 2 eingereicht werden. Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung
wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen
förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe
berechnet.

Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung
erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.08.2023 im digitalen Antragsportal eine
Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden. Dies geht auf eine Forderung von DStV
und BStBK zurück, um die Berufsangehörigen im Rahmen des Abrechnungsverfahrens bei
Bedarf ausreichend entlasten zu können.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_
