# Corona: Zu Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen

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- Veröffentlicht: 2021-12-14T11:36:59+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Rostock, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zu den Urteilen 4 U 37/21 und 4 U 15/
21 vom 14.12.2021 (nrkr)

 * Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung – die auf das Infektionsschutzgesetz
   Bezug nimmt – tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und
   Krankheitserreger ein.
 * Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. 
   SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz bestehen in diesen Fällen nicht.
 * Sind die maßgeblichen Krankheiten darüberhinausgehend einschränkend gegenüber
   dem Infektionsschutzgesetz direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt,
   ist auch diese Aufzählung abschließend gemeint.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock hat am 14.12.2021 entschieden, 
dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung
für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19, bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz
nicht bestehe. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger
seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung
weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus
Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht.

Sind die maßgeblichen Krankheiten – wie in zwei der zu entscheidenden Fälle – weiter
einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese
maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-
19 in das Infektionsschutzgesetz, löse dann keinen Versicherungsfall aus.

## Sachverhalt

 
Vorliegend hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber auf
Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl
die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz
aufgenommen worden war.

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der
fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch
eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle
vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen
worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen
Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.

Die Landgerichte Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen und dem
Infektionsschutzgesetz jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten
und Krankheitserreger sei abschließend.

Die hiergegen gerichteten Berufungen wies der Senat – aus den oben genannten Gründen–
zurück.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen
der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eröffnet.

_Quelle: OLG Rostock_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/corona-zu-anspruechen-aus-betriebsschliessungsversicherungen-70182)
