# Coronabedingter Zuschuss für soziale Dienstleister auf 75 % der monatlichen Durchschnittseinnahmen

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- Veröffentlicht: 2022-04-26T12:18:15+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil L 4 SO 119/21

**Zuschuss zur Bestandssicherung**

Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise 
erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-
Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurchschnitts
der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und
bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und 
nicht erst in einem späteren Erstattungsverfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen.
Dies entschied in einem am 25.04.2022 veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.

## Erbringer von Eingliederungshilfe beantragt Zuschüsse wegen coronabedingter Schulschließung

Ein Dienstleister aus dem Kreis Groß-Gerau konnte während der coronabedingten Schulschließung
nur eingeschränkt Eingliederungshilfe in Form von Teilhabeassistenz für Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen erbringen. Er beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse
nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

Der Kreis Bergstraße ermittelte die durchschnittliche monatliche Leistungsvergütung,
berücksichtigte die gesetzliche Obergrenze von 75 % und zog von dem Betrag die bereits
erfolgten Leistungsvergütungen ab.

Der Leistungserbringer widersprach der Berechnung und forderte höhere Zuschüsse.
Die bereits erfolgten Leistungsvergütungen hätten nicht von dem 75 %-igen Höchstbetrag
abgezogen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Kreis Bergstraße sie erst später
im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen dürfen.

## Bereits geleistete Zahlungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe vom Höchstbetrag abzuziehen

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Landkreises. Aufgrund
der Kontaktbegrenzungen sei manchen sozialen Leistungserbringern in der Corona-Pandemie
die Geschäftsgrundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen.

Um die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz
zu erhalten, sollten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Zuschüsse in Höhe
von 75 % der durchschnittlichen Monatsvergütung gewährt werden. Diese Zuschüsse 
seien allerdings nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung.
Daher sei bei der Berechnung der Zuschüsse die tatsächlich erfolgte Vergütung von
dem 75 %-igen Höchstbetrag abzuziehen. Der Sozialleistungsträger könne dies auch
schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigen und sei insoweit nicht
auf ein späteres Erstattungsverfahren zu verweisen.

Die Revision wurde zugelassen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 1 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG – in der ab dem 29.05.2020 gültigen
Fassung)**

(1) Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz ist davon abhängig, dass der
soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen
zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte,
Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die
Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. (…)

**§ 2 SodEG**

Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (…) und das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen,
sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister
im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen
erbringen. Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen
Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt
sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung
von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnahmen
nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich 
von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung,
die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen.(…)

**§ 3 SodEG**

Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch
Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für
den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 
beeinträchtigt sind. Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölftel der im
zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen
ermittelt (…) Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts.(…)

**§ 4 SodEG**

Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen
Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung
vorrangige Mittel (…) tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). (…) Der Erstattungsanspruch
entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen
nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung
des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe
der insgesamt geleisteten Zuschüsse.

_Quelle: LSG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/coronabedingter-zuschuss-fuer-soziale-dienstleister-auf-75-der-monatlichen-durchschnittseinnahmen-77377)
