# Coronavirus: Förderfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III

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- Veröffentlicht: 2021-06-18T04:44:53+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

WPK, Mitteilung vom 17.06.2021

Aus aktuellem Anlass hat das Bundeswirtschaftsministerium darauf hingewiesen, dass
Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes
nicht förderfähig sind und steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene
Unternehmen gelten.

## Mieten und Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes keine Liquiditätsabflüsse

Grund ist, dass Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften bei steuerrechtlichen
Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen behandelt werden. Mieten oder Pachten
innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen danach für den Unternehmensverbund
keine Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit nicht bezuschusst.

Aus Gleichbehandlungsgründen wird dabei auch nicht unterschieden, ob es sich bei
dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um
eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

## Mietzahlungen nur förderfähig wenn keine Betriebsaufspaltung

Die in den [FAQ auf der Internetseite des BMWi](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html)
enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/
innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig
sind, sei lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge
seien zum Beispiel Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter
nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit
auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen würden.

## Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter als Fixkosten

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen
vorliegen würden, stünde es den Antragstellenden laut BMWi jedoch frei, die förderfähigen
Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen
Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also zum Beispiel die
Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.

Weitere Antworten auf wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase 
des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe III“ finden sich in den [FAQ des BMWi](https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III sind auf der I[nternetseite des BMWi](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/06/20210609-bundesregierung-verlaengert-ueberbrueckungshilfen-bis-september.html)
abrufbar.

_Quelle: WPK_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/wirtschaftspruefung/coronavirus-foerderfaehigkeit-von-miet-und-pachtzahlungen-im-rahmen-der-ueberbrueckungshilfe-iii-55210)
