# DAC 8: Steuertransparenz zu Kryptowerten und automatischer Informationstausch

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- Veröffentlicht: 2022-12-26T08:20:25+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.12.2022

Die EU-Kommission hat am 08.12.2022 einen [Überarbeitungsvorschlag](https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2022-12/COM_2022_707_1_EN_ACT_part1_v8.pdf)
zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte(
sog. DAC 8) vorgelegt. Er soll die [Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020PC0593)
sowie die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzen. Außerdem steht er in Einklang
mit der [OECD-Initiative für einen Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie den Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (CRS) der OECD](https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.htm).

Der Vorschlag zielt auf mehr Steuertransparenz im Hinblick auf Kryptowerte als auch
auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ab. Laut EU-Kommission
könnten die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mrd.
Euro einnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden der Anwendungsbereich des automatischen
Informationsaustausches als auch Meldepflichten ausgeweitet.

Zukünftig sollen alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig davon, ob
sie unter die MiCA fallen oder nicht) dazu verpflichtet werden, Transaktionen von
in der EU ansässigen Kunden zu melden (Die Details zu den Reportinganforderungen
sind im Anhang festgelegt.). Außerdem sollen die Reportingverpflichtungen auch für
eGeld und eGeld Token gemäß MiCA gelten. Die Meldeverpflichtung betrifft sowohl 
inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. Die Informationen müssen
bis spätestens 31.01. des Jahres, dass auf das betreffende Kalenderjahr der zu meldenden
Transaktion folgt, an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Meldung hat
in nur einem Mitgliedstaat zu erfolgen: Für Krypto-Dienstleister, die der MiCA unterliegen,
ist es der EU-Mitgliedstaat der Zulassung. Anbieter, die nicht unter die MiCA fallen,
aber verpflichtet sind Informationen von in der EU ansässigen Kunden zu melden, 
müssen sich einmalig registrieren. Meldeverpflichtete Krypto-Dienstleister müssen
Sorgfaltspflichten gemäß Anhang VI, Abschnitt III wahrnehmen.

## Automatischer Informationsaustausch

Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den 
EU-Mitgliedstaaten soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 01.01.2026
beginnen, stattfinden. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom
Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer (TIN) der Gebietsansässigen
mit übermitteln. Die EU-Kommission soll ein IT-Tool entwickeln und den EU-Mitgliedstaaten
für die Überprüfung der TIN zur Verfügung stellen.

Die EU-Kommission schlägt außerdem vor, dass der automatische Informationsaustausch
auf grenzüberschreitende Vorbescheide vermögender Privatpersonen (finanzielles bzw.
investierbares Vermögen oder verwaltete Vermögenswerte von mind. 1.000.000 Euro)
ausgeweitet wird. Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates, in dem nach dem
31.12.2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid vermögender Privatpersonen erteilt,
geändert oder erneuert wurde, tauschen diese Informationen automatisch mit den zuständigen
Behörden aller anderer EU-Mitgliedstaaten aus.

Die EU-Kommission soll bis 31.12.2025 ein zentrales Register einrichten, in dem 
gemeldete Informationen von den EU-Mitgliedstaaten hochgeladen und gespeichert werden
sollen. Zugriff auf dieses Register sollen nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und die EU-Kommission für Statistikzwecke haben. Die EU-Kommission wird delegierte
Rechtsakte für die Einrichtung des Registers erlassen.

Die EU-Kommission wird über Durchführungsrechtsakte Standardformblätter einschließlich
der Sprachregelungen für u. a. den automatischen Informationsaustausch von zu meldenden
Kryptowerten vor dem 01.01.2026 annehmen.

Die Mindestaufbewahrungsfrist für ausgetauschte Informationen soll mind. fünf Jahre
betragen.

## Sanktionen

Da Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen unterschiedlich von den EU-Mitgliedstaaten angewandt
werden, ist im Richtlinienvorschlag ein gemeinsames Mindeststrafmaß für schwerwiegende
Verstöße in folgenden Fällen vorgesehen:

 * Nichtmeldung nach zwei Mahnungen
 * Es wurden unvollständige oder falsche Angaben, die mehr als 25% der zu meldenden
   Gesamtdaten ausmachen, gemeldet.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafen bewegen sich je nach Härte des
Verstoßes zwischen 50.000Euro und 150.000 Euro. Die EU-Mitgliedstaaten können über
das Strafmaß hinausgehen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales
Recht umsetzen und die Bestimmungen der Richtlinie ab 01.01.2026 anwenden.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_
