# DAC7 verabschiedet

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- Veröffentlicht: 2020-12-09T13:11:08+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.12.2020

Um Steuerbetrug und -vermeidung zu bekämpfen und auch den Herausforderungen der 
digitalen Plattformwirtschaft zu begegnen, hatte die EU-Kommission im Juli 2020 
einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie 2011/16/EU zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit
im Steuerbereich vorgelegt. Insbesondere sollten Betreiber digitaler Plattformen
innerhalb und außerhalb der EU dazu verpflichtet werden, die von den Nutzern über
die Plattform erzielten Einkünfte zu melden. Dies ermöglicht den Steuerbehörden,
die fälligen Ertragssteuern auf diese Einkünfte korrekt festzusetzen Die EU-Finanzminister
haben das Dossier auf ihrer Sitzung am 01.12.2020 beraten und ihre Zustimmung zu
dem [Kompromisstext ](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13130-2020-REV-1/en/pdf)
der deutschen Ratspräsidentschaft signalisiert. Die formelle Annahme steht noch 
aus. Die Bestimmungen der DAC7 sollen von den EU-Mitgliedstaaten ab 01.01.2023 angewandt
werden.

Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag soll die Berichtspflicht der Plattformbetreiber
sowohl für grenzüberschreitende als auch inländische Tätigkeiten gelten. Als meldepflichtig
werden folgende Geschäftstätigkeiten angesehen:

 * Vermietung von Immobilien (residenziell und kommerziell als auch Parkplätze),
 * persönliche Dienstleistungen,
 * Verkauf von Gegenständen,
 * Vermietung aller Arten von Verkehrsmitteln.

Die ursprünglich von der EU-Kommission vorgesehenen Meldungen zu Investitionen und
Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding sind im Kompromiss nicht mehr enthalten.
Die Richtlinie wurde zudem mit den im Juli 2020 veröffentlichten OECD-Modellregeln
für die Steuerberichterstattung von Online-Plattformen in Einklang gebracht. So 
bestehen Ausnahmen von der Berichtspflicht für u. a. Hotels oder Reiseveranstalter(
innerhalb einer bestimmten Schwelle) als auch für Verkäufer von Gegenständen, die
in dem Berichtszeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten über die Plattform 
ausüben und deren Einnahmen unter 2.000 Euro liegen.

Die Richtlinie stellt klar, dass die von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen
auch für die Festsetzung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer
indirekter Steuern verwendet werden dürfen. So kann ein Mitgliedstaat die unterschiedliche
Verwendung der Informationen z. B. nach einem obligatorischen Ersuchen des anderen
Mitgliedstaates gestatten oder er übermittelt den anderen EU-Mitgliedstaaten eine
Liste der zulässigen anderen Zwecke.

Um einheitliche Bedingungen bei der Umsetzung der Richtlinie und insb. zum automatischen
Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten,
sollen der EU-Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Erstellung 
eines Standardformulars übertragen werden.

## Joint Audits

Im Kommissionsvorschlag war als zeitlicher Rahmen für die Beantwortung eines Ersuchens
einer Behörde zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung als auch für die Übermittlung
des Ergebnisses einer Prüfung an eine geprüfte Person eine 30 Tagefrist vorgesehen.
Diese Antwortfrist wurde im Kompromisstext auf 60 Tage hoch gesetzt. Die Bestimmungen
zu den Joint Audits sind von den EU-Mitgliedstaaten ab 01.01.2024 anzuwenden.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/dac7-verabschiedet-41777?pk_campaign=feed&pk_kwd=dac7-verabschiedet)
