# Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

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- Published: 2022-05-04T13:41:41+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 04.05.2022 zum Urteil 5 AZR 359/21 vom 04.05.2022

Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden–
kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit
übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten
hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen
muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten
Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich 
gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung
der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer
und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende
Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten
täglichen Arbeitszeit nicht verändert.

Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen
betreibt, beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kläger mittels technischer
Zeitaufzeichnung, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch
die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die
Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten
des Klägers. Mit seiner Klage hat der Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67
Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete
Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge
nicht hätten abgearbeitet werden können. Die Beklagte hat dies bestritten.

Das Arbeitsgericht Emden hat der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, durch das Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO],
wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, 
verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, werde die
Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess modifiziert. Die positive Kenntnis
von Überstunden als eine Voraussetzung für deren arbeitgeberseitige Veranlassung
sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber sich die Kenntnis durch
Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung hätte verschaffen
können. Ausreichend für eine schlüssige Begründung der Klage sei, die Zahl der geleisteten
Überstunden vorzutragen. Da die Beklagte ihrerseits nicht hinreichend konkret die
Inanspruchnahme von Pausenzeiten durch den Kläger dargelegt habe, sei die Klage 
begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage–
mit Ausnahme bereits von der Beklagten abgerechneter Überstunden – abgewiesen. Die
hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass vom Erfordernis der
Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch
den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH
abzurücken ist. Diese ist zur Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie 
2003/88/EG und von Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen.
Nach gesicherter Rechtsprechung des EuGH beschränken sich diese Bestimmungen darauf,
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der
Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie finden indes grundsätzlich keine
Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer. Die unionsrechtlich begründete Pflicht
zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die nach 
deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung
der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Hiervon ausgehend
hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend
konkret dargelegt, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten,
um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere
Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht
konnte daher offenlassen, ob die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers,
er habe keine Pausen gehabt, überhaupt stimmt.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/darlegungs-und-beweislast-im-ueberstundenverguetungsprozess-77829)
