# Das BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR ist da

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- Veröffentlicht: 2022-11-24T10:57:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 24.11.2022

Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ändert sich 
durch § 2b UStG massiv. Das BMF hat nun in diesem Zusammenhang ein Entwurfsschreiben
zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Der DStV hat dazu Stellung genommen und sich für großzügigere
Billigkeitsregelungen ausgesprochen.

Die Umsetzung von § 2b UStG dürfte für viele juristische Personen des öffentlichen
Rechts (jPöR) mit Arbeit verbunden sein. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm die
Umsatzbesteuerung an europarechtliche Vorgaben angepasst. Damit fallen nicht mehr
nur Umsätze aus dem körperschaftsteuerrechtlichen Betrieb gewerblicher Art unter
die Umsatzbesteuerung. Die Neuregelung ist zwar seit längerem in Kraft. Gleichwohl
konnten jPöR unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Übergangsphase nutzen.
Diese läuft zum Jahresende 2022 aus. Nach aktuellen Entwicklungen könnte sie im 
Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 jedoch nochmals bis zum 01.01.2025 verlängert
werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in jedem Fall ein [Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR mit einigen Billigkeitsregelungen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2022-10-25-entwurf-bmf-schreiben-umsatzbesteuerung-der-oeffentlichen-hand-paragraf-2b-UStG-vorsteuerabzug.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner [Stellungnahme S 18/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/11/DStV-Stellungnahme-S-18_22-Entwurf-BMF-Schr.-Umsatzbesteuerung-oeffentliche-Hand-%C2%A7-2b-UStG.pdf)
u. a. folgende Nachjustierungen angeregt:

## Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich

Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die sowohl unternehmerisch
als auch nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendet werden, soll die jPöR den Gegenstand
in vollem Umfang in ihrem nichtunternehmerischen Bereich belassen können (Rn. 8,
a. a. O.). Dafür soll ausweislich des BMF-Entwurfschreibens eine entsprechende Zuordnungsentscheidung
erforderlich sein.

Der DStV regt an, auf eine explizite Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen
Bereich zu verzichten, um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Hilfsweise könnte
ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden, dass eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen
Bereich dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen
Vorsteuerabzug begehrt.

## Pauschaler Vorsteuersatz bei einem geringen unternehmerischen Bereich

JPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (mit ein paar Ausnahmen) im vorangegangenen
Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen hat, sollen unter bestimmten Voraussetzungen
einen pauschalen Vorsteuersatz in Anspruch nehmen können (Rn. 27, a. a. O.).

Die Praxis zeigt, dass diese Grenze äußerst schnell überschritten ist. Der DStV 
empfiehlt daher, die Umsatzgrenze für die Anwendung des pauschalen Vorsteuersatzes
anzuheben, sodass die positive Erleichterung eine größere Entlastungswirkung entfalten
kann.

## Bindungswirkung der pauschalen Vorsteuerermittlung

Will eine jPöR die Vorsteuer pauschal ermitteln, soll sie für mindestens fünf Kalenderjahre
an diese Entscheidung gebunden sein. Gleichzeitig soll sie die Vereinfachung jedoch
nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr 45.000 Euro überstiegen hat (Rn. 32, a. a. O.).

Diese Regelung würde folglich im Zweifel zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. 
Insofern regt der DStV an, dass jPöR jährlich entscheiden können sollten, ob sie
die Pauschalermittlung wünschen.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](https://www.dstv.de/)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/das-bmf-entwurfsschreiben-zum-vorsteuerabzug-bei-unternehmerisch-taetigen-jpoer-ist-da-90179)
