# Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz steht in den Startlöchern!

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- Veröffentlicht: 2022-02-09T15:03:31+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 09.02.2022

Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung
genommen. Er begrüßt die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverlängerung
für Steuererklärungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante Rückführung in den
Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig!

Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner [Stellungnahme S 11/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/12/DStV-Stellungnahme-S-11_21-zu-notwendigen-Masnahmen-zur-Entlastung-der-Wirtschaft-und-Arbeitnehmer.pdf)
angeregt, legte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf eines
Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor. Allein der Umstand, dass die steuerliche
Unterstützung in die vierte Runde gehen muss, belegt die massive wirtschaftliche
Belastung durch die anhaltende Pandemie. Der DStV begrüßt in seiner [Stellungnahme S 01/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/02/DStV-Stellungnahme-S-01_22-Referentenentwurf-4.-Corona-Steuerhilfegesetz.pdf)
zum Referentenentwurf das stete Engagement der Bundesregierung, die Wirtschaft in
dieser Krisenzeit zu unterstützen und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu sichern.
Positiv ist etwa die Ausweitung der Reinvestitionsfrist des § 7g EStG, wie sie der
DStV gefordert hatte (vgl. [DStV-Stellungnahme S 11/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/12/DStV-Stellungnahme-S-11_21-zu-notwendigen-Masnahmen-zur-Entlastung-der-Wirtschaft-und-Arbeitnehmer.pdf)).
Jedoch sieht der DStV weiteren Anpassungsbedarf. Unter anderem regte er folgende
Nachjustierungen an:

## DStV plädiert für branchenunabhängige steuerfreie Bonuszahlungen

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer weiteren steuerfreien Bonuszahlung 
in Höhe von 3.000 Euro vor. Der Haken: Die Bonuszahlung soll nur an Angehörige der
Pflegeberufe im weiteren Sinne steuerfrei fließen.

Der DStV zeigte sich entrüstet. Ein neuer Bonus, der sich auf einzelne Berufsgruppen
beschränkt, ist für die von der Pandemie ebenfalls Betroffenen anderer Branchen 
ein Affront. Gerade die kleinen und mittleren Kanzleien schultern etwa seit Krisenbeginn
enorme Zusatzaufgaben und arbeiten seit nun fast zwei Jahren am Belastungslimit.
Für den DStV ist die Sache klar. Die zusätzlich steuerfrei geplante Bonuszahlung
sollte dringend branchenunabhängig gewährt werden!

## Überarbeitung des Fristenkonzepts zur Rückführung der Steuererklärungsabgabefristen gefordert

Zunächst die gute Nachricht: Die Abgabefristen der Steuererklärungen 2020 sollen
für beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 verlängert werden. Seit Herbst
2021 wies der DStV gegenüber den maßgeblichen politischen Entscheidungsträgern unermüdlich
darauf hin, wie bitter nötig diese Fristverlängerung für die kleinen und mittleren
Kanzleien ist (vgl. [DStV-Brandbrief v. 05.10.2021](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/10/an-BM-Scholz-Pandemiebedingte-Fristen-Ballung-Weitere-Entlastungen-fur-die-Praxis-geboten_web.pdf),
[DStV-Stellungnahme S 11/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/12/DStV-Stellungnahme-S-11_21-zu-notwendigen-Masnahmen-zur-Entlastung-der-Wirtschaft-und-Arbeitnehmer.pdf)).

Die schlechte Nachricht: Die verlängerte Abgabefrist soll bereits ab den Steuererklärungen
2021 um jährlich zwei Monate zurückgeführt werden. Bereits jetzt ist absehbar, dass
diese Vorstellung – zumindest für den Veranlagungszeitraum 2021 – utopisch ist. 
Denkbar wäre die geplante Rückführung dann, wenn sich kleine und mittlere Kanzleien
ab September 2022 ausschließlich auf das jährliche Deklarationsgeschäft konzentrieren
könnten. Allerdings stehen gerade 2022 Zusatzaufgaben en masse an. So werden die
Kanzleien weiterhin in die Prüfung und Bearbeitung der Anträge für die Überbrückungshilfen
III Plus und IV eingebunden sein – angesichts der in der Bundesregierung diskutierten
Verlängerung der Hilfen bis Ende Juni womöglich noch bis Mitte des Jahres. Ferner
werden sich die Arbeiten im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen noch über Jahre
erstrecken – voraussichtlich bis weit in das Jahr 2024 hinein. Nicht zu vergessen
ist die in diesem Jahr ebenfalls anstehende Herkulesaufgabe: Die Unterstützung der
Steuerpflichtigen bei den Grundsteuererklärungen.

Der DStV forderte daher nachdrücklich, die Abgabefrist für die Steuererklärungen
2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verlängern! Für die Folgejahre sollte eine
Rückführung vorgesehen werden; allerdings nicht in Schritten von zwei, sondern von
jeweils einem Monat.

## Mutigeres Vorgehen bei der Ausweitung des Verlustrücktrags angeregt

Der Verlustrücktragzeitraum soll generell auf die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume
ausgeweitet werden. Diese Pläne unterstützte der DStV – hatte er eine Ausweitung
doch seit Pandemiebeginn zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gefordert(
vgl. u. a. [DStV-Stellungnahme S 04/20](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/archiv/2020-s04-corona-steuerhilfegesetz.pdf)).
Die Verlustverrechnung ist grundsätzlich ein zur Liquiditätssicherung geeignetes
wie zielgenaues Instrument und hat sich seit Beginn der Corona-Krise durchaus bewährt.

In Dauerkrisenphasen wie derzeit reicht die geplante Maßnahme hingegen nicht aus.
Wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Krisenjahren, Verluste nur auf die zwei unmittelbar
vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden können, heißt das in
der gegenwärtigen Pandemie: Krisenverluste dürfen in ebenso von der Krise betroffene
Jahre zurückgetragen werden. Kurz: Der Rücktrag dürfte in der Praxis in der anhaltenden
Krisenphase allzu oft ins Leere laufen. Der DStV plädierte zur Stärkung der Unternehmensliquidität
von kleinen und mittleren Unternehmen für die Corona-Krisenjahre für eine Ausweitung
des Rücktragzeitraums mindestens zurück bis in das Jahr 2017.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/das-vierte-corona-steuerhilfegesetz-steht-in-den-startloechern-73615)
