# Dateiname muss nach Versand genau überprüft werden

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- Veröffentlicht: 2023-05-18T07:47:05+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BRAK, Mitteilung vom 19.05.2023

Beim beA-Versand eines Schriftsatzes müssen Anwältinnen und Anwälte den Dateinamen
daraufhin überprüfen, ob das richtige Dokument übermittelt wurde.

Anwältinnen und Anwälte müssen kontrollieren, ob ein fristgebundener Schriftsatz
ordnungsgemäß übermittelt wurde. Dies erfordere auch die sorgfältige Prüfung (anhand
eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens), ob auch das richtige Dokument übermittelt
worden ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.03.2023, Az. VIII ZB 80/
22).

## Mitarbeiterin versendete versehentlich falsche Datei

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage aus einem Wohnraummietverhältnis.
Der Anwalt des Beklagten wollte gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz
Berufung einlegen. Er bat seine Mitarbeiterin, die Berufungsbegründung per beA ans
Gericht zu senden. Aufgrund eines Fehlers benannte sie jedoch eine falsche Datei
vom 11. Januar 2022 in „Berufungsbegründung“ um – anstelle des richtigen Dokuments
vom 23. Februar 2023 – und versendete diese ans Gericht. Das Gericht verwarf die
Berufungsbegründung wegen Verfristung als unzulässig und gewährte auch keine Wiedereinsetzung.
Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Anwalts.

Der Anwalt trug vor, die Eingangsbestätigung des Gerichts u. a. im Hinblick auf 
den Dokumentnamen überprüft zu haben. Bei der Bezeichnung „Berufungsbegründung“ 
sei er davon ausgegangen, alles habe funktioniert. Dabei habe er aber die Bedeutung
der Tatsache missverstanden, dass tatsächlich ein Dokument mit einem Dateinamen 
beginnend mit „11…“ übersendet worden sei. Nach dem System der Kanzlei für die Benennung
von Dateien deutet dies auf das Erstellungsdatum des Dokuments hin. Er aber habe
die „11“ als Teil einer Chronologie der Schriftsätze verstanden. Weil aber mehr 
als diese „11“ in der verkürzten Darstellung auf der Eingangsbestätigung nicht sichtbar
gewesen sei, könne ihm dies nicht jedoch angelastet werden.

## BGH: Hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Prüfung der beA-Eingangsbestätigung

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde dennoch als unzulässig und gab der Vorinstanz
Recht. Der Anwalt habe den Fehler zu verschulden.

Prozessbevollmächtigte müssten in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch
die zuverlässig gewährleistet werde, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig
hinausgingen. Hierzu sei es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, und 
zwar anhand der gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) übermittelten
automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Diese Prüfung erstrecke sich unter
anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte
sowie ob die richtige Datei übermittelt wurde.

Gemessen an diesen Grundsätzen sei die Ausgangskontrolle unzureichend gewesen. Der
Anwalt hätte sich nicht allein auf die im Übermittlungsprotokoll enthaltene Angabe
zur „Bezeichnung“ des Dokuments – hier „Berufungsbegründung“ – in der Rubrik „Anhänge“
verlassen dürfen. Diese Spalte enthalte schließlich nicht den ursprünglichen Dateinamen,
sondern eine vom Verfasser der beA-Nachricht beliebig ausgewählte Bezeichnung für
die Datei. Daher hätte der Anwalt auch den dort gleichfalls angegebenen Namen der
versandten Datei überprüfen müssen. Diese Kontrolle sei darüber hinaus auch über
die Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung sowie anhand des Abschnitts „Zusammenfassung
und Struktur“ des Prüfprotokolls möglich.

Allein der genaue Blick auf den in der benachbarten Spalte verkürzt aufgeführten
Dateinamen mit der Ziffer „11…“ hätte ihn stutzig machen müssen. Schließlich hätte
er wissen müssen, dass an dieser Stelle laut der Praxis in seiner eigenen Kanzlei
ein Hinweis auf das Erstelldatum der Datei stehe und nicht einer auf die Chronologie
der Schriftsätze. Eine derart einheitliche Benennung der Schriftsätze sei laut der
Rechtsprechung auch erforderlich, damit eine Verwechslung anhand des Dateinamens
vermieden werde.

**Zum Nachlesen:** In seiner Begründung verweist der BGH auf die BRAK beA-Newsletter
35/2017, „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Postausgangskontrolle mit dem
beA“, und 27/2019, „Dem Fehlerteufel ein Schnippchen schlagen“, abrufbar über das
beA-Newsletter-Archiv unter [www.brak.de/bea-newsletter](http://www.brak.de/bea-newsletter).

_Quelle: BRAK_
