# Datumsvermerk ist zwingende Voraussetzung der Zustellung

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- Published: 2023-05-23T11:27:34+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BRAK, Mitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil VIII ZR 99/22 des BGH vom 15.03.2023

**Fehlt das Datum der Zustellung auf einem Umschlag im Briefkasten, gilt das Schriftstück
erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt.**

Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten müssen Postboten den 
Tag der Zustellung direkt auf dem Umschlag vermerken. Das schreibt § 180 S. 3 Zivilprozessordnung(
ZPO) vor. Dies sei eine zwingende Zustellvorschrift, entschied nun der Bundesgerichtshof(
BGH). Unterbleibt der Datumsvermerk, gelte das Schriftstück erst an dem Tag als 
zugestellt, an dem es dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. In diesem Fall müsse
die Partei, die sich auf eine frühere Zustellung beruft, diese auch beweisen und
nicht nur die angeblich spätere bestreiten (Urt. v. 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22).

## Zustelldatum fehlte – wie relevant ist das?

Die Parteien streiten sich um das Zustellungsdatum eines Versäumnisurteils und dementsprechend
auch um die Einspruchsfrist gegen ebenjenes Urteil. Der Umschlag mit dem Urteil 
wurde zwar am 7. Oktober 2021 beim Beklagten in den Briefkasten gelegt, wie sich
aus der Zustellungsurkunde ergibt. Der verurteilte Mann behauptet jedoch, es erst
am 8. Oktober aus dem Briefkasten geholt zu haben. Weil auf dem Umschlag kein Datum
vermerkt gewesen sei, habe er gedacht, die Frist beginne auch erst an diesem Tag.
Dementsprechend reichte er den Einspruch auch erst am 22. Oktober ein. Das Amtsgericht
sah den Einspruch jedoch als verfristet an.

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Es war der Ansicht,
der fehlende Vermerk ändere nichts daran, dass das Urteil als am 7. Oktober zugestellt
gelte. Die Pflicht der Briefträger nach § 180 S. 3 ZPO, das Datum auf dem Umschlag
zu vermerken, sei keine Voraussetzung der Zustellung. Zur Begründung berief es sich
auf den Wortlaut, die Systematik und den angeblichen Willen des Gesetzgebers bei
einer Neufassung der entsprechenden Vorschriften von 2001. Durch den Vermerk auf
dem Umschlag solle dem Empfänger lediglich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht
werden. Wenn es fehle und das zu Verwirrungen über die Frist führe, könne Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt werden.

## BGH weicht nicht von der eigenen früheren Rechtsprechung ab

Der BGH widersprach nun der Rechtsansicht der Vorinstanz und entschied damit auch
einen Meinungsstreit in der juristischen Literatur und Rechtsprechung: Bei der Anbringung
des Vermerks handele es sich um eine zwingende Voraussetzung der Ersatzzustellung
nach § 180 ZPO, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Werde die Pflicht, das
Datum zu vermerken, nicht beachtet, beginne die an die Zustellung geknüpfte Frist
gemäß § 189 ZPO erst mit dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks.

Dies entspreche der langjährigen Rechtsprechung des BGH und daran habe sich auch
trotz der Neufassung der Vorschriften nichts geändert. Weder Wortlaut, Systematik
noch der Wille des Gesetzgebers würden auf etwas anderes hindeuten. Außerdem sei
diese Rechtsansicht zum Schutz des Adressaten erforderlich für dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Schließlich sei an das Zustelldatum der Beginn einer wichtigen
prozessualen Pflicht geknüpft. Hierüber dürfe keine Ungewissheit herrschen.

Mit dieser Begründung hat der BGH den Fall zurück ans LG verwiesen. Dieses muss 
nun klären, ob auf dem Umschlag das Datum der Zustellung vermerkt war oder ob dieser
Vermerk tatsächlich fehlte. Für den Fall, dass es tatsächlich fehlte, erteilte der
BGH folgenden Hinweis: Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
der Beklagte das Urteil noch am 7. Oktober tatsächlich zur Kenntnis genommen habe.
Es reiche hingegen nicht, nur zu bestreiten, dass er es erst am 8. Oktober aus dem
Briefkasten genommen habe.

_Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer_
