# Daumen hoch für längere Investitionsfrist (§ 7g EStG)

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- Published: 2021-05-25T08:59:12+02:00
- Author: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 20.05.2021

Für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag
nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 
4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung.

Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzt, das heißt, für
bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt,
hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen.
So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige
die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung
rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade
in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die
Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme [S 03/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/04/DStV-Stellungnahme-S-03_21-BRegEntwurf-KoMoG.pdf)
zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts(
KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere 
Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 
2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen
[S 04/20](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/archiv/2020-s04-corona-steuerhilfegesetz.pdf)
bzw. [S 06/20](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/archiv/2020-s06-ge-2.corona-steuerhilfegesetz.pdf)).

Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des
KöMoG nun auf. Für 2017 gebildete IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für 
die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind
nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, [BT-Drs. 19/29843](https://dserver.bundestag.de/btd/19/298/1929843.pdf)).

Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und mittlere Unternehmen etwas
mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der
DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat,
sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens
2022 durchgeführt werden müssen.

Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats
Ende Juni erwartet.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V._

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/daumen-hoch-fuer-laengere-investitionsfrist-%C2%A7-7g-estg-53474)
