# Der auf einen bekannten Sprachassistenten lautende Vorname eines Mädchens darf geändert werden

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- Published: 2022-07-21T10:34:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 21.07.2022 zum Urteil 4 A 79/21 vom 21.06.2022

Mit Urteil vom 21.06.2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden,
dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten
identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat (Az. 4 A 79/21).

Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens.
Dies begründeten die Eltern der Klägerin damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität
ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter 
Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle
erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht
werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr.

Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung
im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin
sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch
beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung 
und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch
der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt
könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.

In der mündlichen Verhandlung kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische
Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des §
3 Abs. 1 NamÄndG darstelle. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein 
wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliege, wenn die privaten Interessen
an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen.
Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung 
angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner
Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei müsse die seelische Belastung
nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Diese Voraussetzungen
liegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall vor. Die Eltern hätten in
der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin
aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass es
aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin
aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne. Insgesamt sei zu erwarten,
dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern würden. Die Bekanntheit des 
Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten
nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“
zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem
besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet sei. Hier gehe es um ein Gerät,
dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der
Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr
dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen
zu erteilen.

Im Ergebnis gehe die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Im vorliegenden
Fall gehe es nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden
Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene als der Vorname, komme den
öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung
eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu. Die Klägerin habe im Vorschulalter
bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibe durch die 
Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser „Widererkennungswert“
beim Namen der Klägerin erhalten.

Gegen die Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung 
beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: VG Göttingen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/der-auf-einen-bekannten-sprachassistenten-lautende-vorname-eines-maedchens-darf-geaendert-werden-81894)
