# Deutsche Verwaltungspraxis bei der MwSt-Erstattung an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstößt gegen MwSt-Richtlinie

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/deutsche-verwaltungspraxis-bei-der-mwst-erstattung-an-in-einem-anderen-mitgliedstaat-ansaessige-steuerpflichtige-verstoesst-gegen-mwst-richtlinie/
- Veröffentlicht: 2020-11-20T10:54:07+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2020

Dem EuGH-Verfahren [C-371/19](http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=233880&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=14811237)
liegt eine Beschwerde über die Verfahrensweise der deutschen Steuerbehörden bei 
der Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
zugrunde, die bei der EU-Kommission eingereicht wurde. Demnach wurden zahlreiche
Erstattungsanträge abgelehnt, weil Angaben zu gemeldeten erworbenen Gegenständen
oder erbrachten Dienstleistungen als unzureichend oder nicht angemessen angesehen
worden seien, ohne dass die Behörden versucht hätten, den Sachverhalt aufzuklären
und zusätzliche Informationen anzufordern. Die EU-Kommission hatte Klage vor dem
EuGH eingereicht, da Deutschland ihrer Ansicht nach u. a. gegen die MwSt-Richtlinie(
Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112) verstoße, indem es systematisch Anträge
auf MwSt-Erstattung wegen Unvollständigkeit der genannten Informationen ablehne.

Der EuGH hat am 18.11.2020 wie folgt entschieden:

„Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität
der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat
der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch
gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG […]
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG […]
sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG […] zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer
gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern
in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die
Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September
des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber
nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der
Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt
werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge 
durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser
Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung
dieser Anträge ermöglichen.“

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/deutsche-verwaltungspraxis-bei-der-mwst-erstattung-an-in-einem-anderen-mitgliedstaat-ansaessige-steuerpflichtige-verstoesst-gegen-mwst-richtlinie-40462?pk_campaign=feed&pk_kwd=deutsche-verwaltungspraxis-bei-der-mwst-erstattung-an-in-einem-anderen-mitgliedstaat-ansaessige-steuerpflichtige-verstoesst-gegen-mwst-richtlinie)
