# Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung i. S. d. § 17 EStG

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/die-aufloesung-einer-gmbh-wegen-eroeffnung-des-insolvenzverfahrens-fuehrt-regelmaessig-noch-nicht-zu-einer-verlustrealisierung-i-s-d-%c2%a7-17-estg/
- Veröffentlicht: 2022-07-14T08:46:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil 10 K 1175/19 E vom 12.04.2022(
rkr)

Der 10. Senat hatte sich mit dem Zeitpunkt der Verlustrealisierung beim Anteilsverkauf
auseinanderzusetzen:

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen
Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen in
Höhe von 320.000 Euro, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war 
mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag
gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit
übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 Euro
sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 Euro.

Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet,
womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseunzulänglichkeit 
angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin
im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen in Höhe von 16.000
Euro erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise
veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte in Höhe von 44.000 Euro
für die Insolvenzmasse frei.

Im Verfahren begehrte die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung
eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 Euro. Infolge der Insolvenzeröffnung
sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung
des der GmbH gewährten Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung
sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten
auf die Beteiligung geführt.

Der Beklagte lehnte eine Verlustberücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2014 ab,
weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch
nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das von der Klägerin gewährte 
Darlehen hätte bereits keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.

Mit Urteil vom 12.04.2022 hat der 10. Senat die Klage abgewiesen. Im Streitjahr 
sei kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters
sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also
dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe
der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im 
Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht
bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten werde
und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung
unterlägen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/die-aufloesung-einer-gmbh-wegen-eroeffnung-des-insolvenzverfahrens-fuehrt-regelmaessig-noch-nicht-zu-einer-verlustrealisierung-i-s-d-%C2%A7-17-estg-81578)
