# Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig

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- Published: 2022-09-15T12:57:53+02:00
- Author: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 15.09.2022 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-695/20
vom 15.09.2022

**Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie,
nach der eine Online-Vermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig
ist, ist gültig.**

_Diese Bestimmung beachtet die wesentlichen allgemeinen Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie,
ist für ihre Durchführung erforderlich oder zweckmäßig und beschränkt sich darauf,
die Richtlinie zu präzisieren, ohne sie zu ergänzen oder zu ändern._

Fenix, die im Vereinigten Königreich für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, betreibt
die Online-Plattform „Only Fans“, die sich an „Nutzer“ weltweit richtet, die in „
Gestalter“ und „Fans“ eingeteilt sind. Die Gestalter posten auf ihren jeweiligen
Profilen Inhalte wie z. B. Fotografien und Videos und können dort außerdem für ihre
Fans Videos in Echtzeit streamen oder private Nachrichten mit ihnen austauschen.
Die Fans können gegen Bezahlung auf diese Inhalte zugreifen und verfügen zudem über
die Möglichkeit, den Gestaltern Trinkgelder oder Spenden ohne Gegenleistung zukommen
zu lassen.

Fenix ist verantwortlich für das Einziehen und Verteilen der Zahlungen der Fans 
und stellt den Gestaltern einen Betrag von 20 % der von ihren Fans gezahlten Beträge
durch Abzug in Rechnung. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Zahlungen
berechnete und erklärte Fenix Mehrwertsteuer auf einer durch den 20 %-Abzug gebildeten
Besteuerungsgrundlage.

Die britische Steuerverwaltung war der Ansicht, dass Fenix die Mehrwertsteuer nicht
auf der Grundlage des 20 %-Abzugs, sondern der gesamten von den Fans gezahlten Beträge
hätte entrichten müssen, und richtete im April 2020 Steuerbescheide über die zu 
entrichtende Mehrwertsteuer an das Unternehmen.

Fenix erhob beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz, Kammer
für Steuersachen, Vereinigtes Königreich) Klage gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung
und beanstandete die Gültigkeit der Rechtsgrundlage der betreffenden Steuerbescheide.
Dieses britische Gericht fragt den Gerichtshof im Hinblick auf den Begriff der „
Durchführungsbefugnis“, über die der Rat gemäß dem AEU-Vertrag und der Mehrwertsteuerrichtlinie
verfügt, ob die Bestimmung der Durchführungsverordnung zu dieser Richtlinie gültig
ist, nach der ein Online-Vermittler, der Dienstleister mit ihren Kunden in Verbindung
bringt, grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist^(1).

In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Athanasios Rantos zum einen
darauf hin, dass ein Durchführungsrechtsakt die wesentlichen allgemeinen Ziele des
Basisgesetzgebungsakts beachten müsse. Zum anderen müsse ein Durchführungsrechtsakt
für die Durchführung des Basisgesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein,
indem er dessen Inhalt präzisiere, ohne ihn zu ergänzen oder zu ändern, auch nicht
in seinen nicht wesentlichen Teilen.

Insoweit betont der Generalanwalt, dass die betreffende Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie
keine Beschränkungen in Bezug auf ihren Anwendungsbereich oder ihre Tragweite enthalte.
Folglich sei keine Kategorie von Dienstleistungen vom sachlichen Anwendungsbereich
dieser Bestimmung ausgenommen. Daraus folge, dass die betreffende Bestimmung der
Durchführungsverordnung, die die spezielle Frage betreffe, wann ein Vermittler Mehrwertsteuer
schulde, wenn er elektronisch erbrachte Dienstleistungen u. a. über eine Online-
Plattform erbringe, die mit der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten wesentlichen
allgemeinen Ziele beachte.

Außerdem hat diese Bestimmung nach Ansicht des Generalanwalts rein technischen Charakter,
nämlich die Situation der im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs tätigen
Kommissionäre zu klären, indem sie Kriterien festlege, anhand deren der Dienstleistungserbringer
festgestellt werden könne, um zu bestimmen, wer die Mehrwertsteuer schulde. Fehle
eine solche Klarstellung, könne sich das Problem der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender
Umsätze oder umgekehrt das Problem der Nichtbesteuerung in einer Kette, an der u.
a. eine Online-Plattform beteiligt sei, stellen. Folglich habe sich der Rat zu Recht
als befugt angesehen, die Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf elektronisch erbrachte
Dienstleistungen zu präzisieren, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
zu gewährleisten. Aus denselben Gründen erscheine die in Rede stehende Bestimmung
der Durchführungsverordnung für die Durchführung der betreffenden Bestimmung der
Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlich oder zweckmäßig.

Außerdem sei der Begriff „Steuerpflichtige, die im eigenen Namen, aber für Rechnung
Dritter tätig werden“, der mit der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung
präzisiert werden solle, indem er die – grundsätzlich widerlegbare – Vermutung aufstelle,
dass ein Online-Vermittler mehrwertsteuerpflichtig sei, von der Mehrwertsteuerrichtlinie
selbst erfasst. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinie
durch diese Bestimmung geändert oder ergänzt werde.

Zum Vorbringen von Fenix, dass diese Bestimmung unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie
die Mehrwertsteuerpflicht auf die zwischengeschaltete Person verschiebe, stellt 
der Generalanwalt fest, dass eine solche Verschiebung gerade durch diese Richtlinie
vorgenommen worden sei, wobei die in Rede stehende Bestimmung lediglich die Modalitäten
in Bezug auf die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen festlege. Außerdem
berücksichtige diese Bestimmung, indem sie Situationen vorsehe, in denen die genannte
Vermutung keinesfalls widerlegt werden könne, eher die wirtschaftliche und geschäftliche
Realität einer bestimmten Transaktion als allein die entsprechenden vertraglichen
Beziehungen. Außerdem sei der Kommissionär im Rahmen einer Kette von Transaktionen
betreffend Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich
ein intransparenter Vermittler. Die bloße Tatsache, dass der Auftrag in einer bestimmten
Situation offenkundig sei und die Identität des Kommittenten bekannt sei, reiche
nicht aus, um die genannte Bestimmung als solche als ungültig anzusehen.

Unter diesen Umständen schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, die Gültigkeit
der in Rede stehenden Bestimmung der Durchführungsverordnung zu bestätigen.

## Fußnote

^(1) Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen der
Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des im Abkommen über
den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union festgelegten
Übergangszeitraums, nämlich dem 31. Dezember 2020, vorgelegt werden.

_Quelle: EuGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/die-bestimmung-der-durchfuehrungsverordnung-zur-mehrwertsteuerrichtlinie-nach-der-eine-online-vermittlungsplattform-grundsaetzlich-mehrwertsteuerpflichtig-ist-ist-gueltig-85106)
