# Die Crux mit der Cloud: Die E-Evidence-Verordnung im Trilog

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- Published: 2021-09-15T07:07:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 14.09.2021

Die sog. E-Evidence-Verordnung quält sich auf die Zielgerade des europäischen Gesetzgebungsverfahrens.
Wenn Strafverfolgungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten zukünftig Mandantendaten
von privaten Service-Providern herausverlangen können, dann könnte dies das Berufsgeheimnis
und die Datensicherheit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beinträchtigen.

Als Trilog werden die Verhandlungstreffen der drei am Gesetzgebungsverfahren beteiligten
EU-Legislativorgane Rat, Parlament und Kommission bezeichnet, um eine Einigung in
einem Gesetzgebungsverfahren herbeizuführen. Seit Beginn des Jahres befindet sich
auch die sog. E-Evidence-Verordnung, also die Verordnung über europäische Herausgabeanforderungen
und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen [1], in 
einem solchen Trilogverfahren. Der Vorschlag der EU-Kommission wurde bereits vor
über drei Jahren, im April 2018, veröffentlicht. Dies ist ein klares Indiz für die
kontroverse Auseinandersetzung eines Rechtsakts, der darauf abzielt, die grenzüberschreitende
Herausgabe von elektronischen Beweismitteln deutlich zu vereinfachen. Nach der E-
Evidence-Verordnung sollen sich Strafverfolgungsbehörden aus dem europäischen Ausland
zukünftig direkt an den privaten Service-Provider wenden und die Herausgabe von 
elektronischen Beweismitteln verlangen können, ohne, dass es der Zwischenschaltung
eines nationalen Justizorgans bedarf. Kommt der Service-Provider dem Ersuchen nicht
nach, droht ihm ein empfindliches Bußgeld.

Tatsächlich erfolgt die Datenspeicherung, etwa von Cloud-Diensteanbietern, aus unterschiedlichsten
Gründen längst nicht mehr ortsgebunden. Das hat zur Folge, dass die Anzahl der Ersuchen
um Herausgabe von Daten als Beweismittel in Mitgliedstaaten, bei denen die Datenspeicherung
erfolgt, exponentiell angestiegen ist. Diese Herausgabeverfahren dauern teils unzumutbar
lange und behindern eine effiziente Strafverfolgung.

Als Organ der Steuerrechtspflege ist dem Berufsstand selbstverständlich an einer
effizienten, vor allem aber an einer rechtsstaatlich unbedenklichen Strafermittlung
gelegen. An eben dieser Komponente der Unbedenklichkeit dürften im Falle der Verabschiedung
des Rechtsaktes, der als Verordnung ohne weitere Umsetzung in Deutschland anwendbar
wäre, durchaus Zweifel angebracht sein. Vor allem ist nicht sichergestellt, dass
die Daten von Berufsgeheimnisträgern, etwa Mandantendaten, nicht vom Anwendungsbereich
der Verordnung ausgenommen sind. Dadurch könnten Daten, die dem Berufsgeheimnis 
unterliegen, ohne richterliche Anordnung des jeweiligen Landes, in dem die Daten
gespeichert sind, herausgegeben werden.

Zudem sieht der DStV erhebliche rechtsstaatliche Bedenken darin, die Verantwortung
der Überprüfung einer Herausgabe von Daten auf private Dienstleister zu verlagern.
Diese privaten Service-Provider werden aufgrund der Androhung von Bußgeld und aufgrund
der eigenen Abwägung von Kosten und Nutzen im Zweifel sicherlich eine Verweigerung
der Datenherausgabe unterlassen. Sicherlich wäre aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit
eine gegenteilige Verhaltensweise angezeigt.

Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung soll im Übrigen lediglich in dem Land eingelegt
werden, in dem die Anordnung auf Herausgabe der Daten erfolgte. Da bliebe im Falle
der Verabschiedung zu hoffen, dass auf Seiten der Beschwerdeführer und Strafverfolgungsbehörde,
ausreichend Sprachkenntnisse vorhanden sind. Ein Rechtsbehelf setzt allerdings voraus,
dass die Betroffenen auch über die Anordnung der Strafverfolgungsbehörde informiert
werden. Diese Position wird jedoch derzeit lediglich durch das EU-Parlament, insbesondere
vertreten durch seine Berichterstatterin Birgit Sippel (SPD), gestützt.

Erschwert wird die Umsetzung der Verordnung durch die unterschiedlich ausgeprägten
Strafrechtssysteme in den Mitgliedstaaten, die nicht allein ein unterschiedliches
Strafmaß vorgeben, sondern auch unterschiedliche Straftatbestände aufweisen.

Sicherlich wäre die Verpflichtung der Justizbehörden der Mitgliedstaaten, besser
und vor allem schneller zusammenzuarbeiten, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
die eindeutig bessere Alternative gewesen. Offenbar hat der Europäische Gesetzgeber
hierfür allerdings nicht das dafür notwendige Vertrauen in die Umsetzbarkeit solcher
Vorgaben durch die nationalen Rechtspflegeorgane.

Parallelen zu den Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche, denen auch die beratenden
und prüfenden Berufe unterworfen sind, sind unübersehbar. Schließlich werden sowohl
bei der E-Evidence-Verordnung als auch bei der Geldwäsche Dienstleistern ohne weitere
Vergütung, dafür aber mit entsprechender Sanktionsandrohung, hoheitliche Aufgaben
bei der Ermittlung von Straftaten aufgebürdet.

Zu den Auswahlkriterien für Cloud-Anbieter könnte zukünftig jedenfalls der Standort
der Datenspeicherung eine weitaus größere Bedeutung als bisher zukommen.

## Fußnote

[1] COM (2018) 108 (COD) [EUR-Lex – 2018_108 – EN – EUR-Lex (europa.eu)](https://eur-lex.europa.eu/procedure/EN/2018_108)

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/die-crux-mit-der-cloud-die-e-evidence-verordnung-im-trilog-62547)
