# Die Einführung der obligatorischen eRechnung rückt näher

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/die-einfuehrung-der-obligatorischen-erechnung-rueckt-naeher/
- Veröffentlicht: 2023-05-10T14:40:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 11.05.2023

Das BMF hat einen Diskussionsentwurf zur Einführung zur obligatorischen eRechnung
für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Der DStV hat Stellung genommen. Aus 
seiner Sicht ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem
im Blick zu haben.

Eile mit Weile – so könnte man den Ratschlag des Deutschen Steuerberaterverbandes
e.V. (DStV) ans Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die Pläne zur
Einführung der obligatorischen eRechnung zusammenfassen.

Aktuell befinden sich parallel zwei Züge auf dem Gleis, wenn es um das Thema eRechnung
geht: So sieht der Vorschlag der europäischen Kommission [VAT in the digital age](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52022PC0701)(
Vida) unter anderem eine Pflicht zur eRechnung in Kombination mit einem Meldesystem
vor. Da nicht klar ist, wie lange die Abstimmungen dauern werden, plant Deutschland
davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines eRechnungssystems. Zeitlich
nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung 
hinzu.

In seiner [DStV-Stellungnahme S 03/2023](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2023/05/DStV-Stellungnahme-S-03_23_-BMF-Disskussionsvorschlag-elektronische-Rechnung.pdf)
gab der DStV ergänzende Hinweise. Er betonte auch die besondere Rolle des steuerberatenden
Berufsstandes bei der Umsetzung des später geplanten Meldesystems. Steuerberaterinnen
und Steuerberater müssen zwingend unmittelbar in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen
und den später meldenden eRechnungs-Plattformen eingebunden sein.

## Zeitplan für die Einführung

Zur Diskussion steht, die obligatorische eRechnung für inländische B2B-Umsätze zum
01.01.2025 einzuführen.

Klar ist: Software- und Prozessumstellungen gehen nicht von heute auf morgen. Daher
sollte ausreichend Zeit zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten der Neuregelung
zur Verfügung stehen. Weniger als 12 Monate Umstellungszeit sieht der DStV kritisch.
In einem solchen Fall sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Schonfrist
erhalten, bis sie selbst eRechnungen ausstellen müssen. Damit würden jedoch Abgrenzungsfragen
einhergehen. Abhilfe könnte ein grundsätzlich etwas späteres Inkrafttreten schaffen.
Dann verpflichtend für alle.

## Besonderheit: umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weisen keine Umsatzsteuer in ihren
Rechnungen aus. Entsprechend hat der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Der DStV weist frühzeitig darauf hin, dass eine Einbeziehung in das im nächsten 
Schritt geplante Meldesystem daher sachlich kaum zu rechtfertigen sei. Insofern 
sollte es auch ausreichen, wenn Kleinunternehmer lediglich den Empfang von eRechnungen
sicherstellen, vom Ausstellen eigener eRechnungen jedoch befreit blieben. Andernfalls
würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung
konterkariert.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_
