# Die Stadt Köln haftet nicht für ein im starken Sturm umgestürztes Baustellenschild

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- Published: 2022-02-28T14:46:10+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Köln, Pressemitteilung vom 28.02.2022 zum Urteil 5 O 313/19 vom 11.02.2022 (nrkr)

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anwohner Schadensersatz
für Schäden an seinem Auto verlangt, auf das ein Verkehrsschild durch einen Sturm
gerissen worden war.

Der Kläger macht gegen die Stadt Köln Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigungen
geltend, die durch ein auf sein Auto gefallenes Verkehrsschild entstanden sind.

Er parkte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms im März 2019 vor seinem Haus in 
Köln in einer Parktasche. Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt Köln beauftragte
Firma einige Wochen zuvor Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem
Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung
der Baustellenschilder. In dieser Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke
11.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild (
Zeichen 123) beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem
Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies
stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten
Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen.

Durch die Beschädigungen durch das umgefallene Schild sei ein Schaden an seinem 
Fahrzeug i. H. v. 2.160,36 Euro sowie Gutachterkosten i. H. v. 638,55 Euro entstanden.
Der Kläger hat der beauftragten Baufirma den Streit verkündet.

Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadensersatz ab. Die Baufirma habe alle
Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes
ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nahe an dem
Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt 
gewesen sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt,
dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und 
gesichert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild
mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 m regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert
worden sei. Auch sei die Ausrichtung des Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten
der Fußplatten im 90° Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten.

Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften seien eingehalten worden. Bis zu einer 
Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind
aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke,
kippe es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche
Windstärke am Schadenstag an.

Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.

_Quelle: LG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/die-stadt-koeln-haftet-nicht-fuer-ein-im-starken-sturm-umgestuerztes-baustellenschild-74423)
