# Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/die-verwertung-von-markenrechten-und-internetdomains-stellt-eine-gewerbliche-taetigkeit-dar/
- Published: 2021-12-01T11:42:08+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.12.2021 zum Urteil 13 K 3818/18 vom 15.09.2021

Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit
dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich 
zu berücksichtigen sind. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil
vom 15. September 2021 (Az. 13 K 3818/18 E) entschieden.

Der Kläger ließ seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden
Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potenzielle Interessenten verkaufen
wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb
in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen 
des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains
abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund
einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Klägers erfahren und
dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden. Der Kläger aktivierte die
Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte
aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte
im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert
werden, entschloss sich der Kläger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte
nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte der Kläger ausgehend
von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab
in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab mit der Begründung,
dass die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains keine gewerbliche
Tätigkeit darstelle. Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung 
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Kläger eine Kontaktaufnahme seiner
potenziellen Kunden erwarte. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger
insbesondere geltend, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei und 
sich marktgerecht verhalten habe.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die Verluste
aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains seien zu berücksichtigen,
da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt
habe. Der Kläger habe die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Er habe
sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dem stehe nicht entgegen,
dass er die Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte nicht am
Markt beworben habe, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht wäre
dies für eine Verwertung der vom Kläger erlangten formalen Registereintragung hinderlich
gewesen. Es habe gerade zum Geschäftskonzept des Klägers gehört, den Eindruck zu
erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten 
nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Kläger habe
auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei 
schließlich auch nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dabei seien 
die allgemeinen Grundsätze zu Grunde zu legen, die sich am „Bild des Handels“ und
des „produzierenden Unternehmers“ orientierten. Danach spreche entscheidend für 
eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers, dass er die Markenrechte nicht bloß
an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe.
Dadurch sei er „produzentenähnlich“ tätig gewesen. Die Tätigkeit des Klägers sei
auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine
Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen 
Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/die-verwertung-von-markenrechten-und-internetdomains-stellt-eine-gewerbliche-taetigkeit-dar-69156)
