# Die Zinsreform nimmt Gestalt an

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- Veröffentlicht: 2022-03-07T07:48:58+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 04.03.2022

Der Referentenentwurf für die Zinsreform der Vollverzinsung liegt auf dem Tisch.
Der DStV freut sich, dass einige Punkte, die er jüngst mit Blick auf die Reform 
angeregt hatte, im Entwurf enthalten sind. Allerdings sieht er noch Nachbesserungsbedarf
und adressiert diesen in seiner Stellungnahme. Insbesondere die Zinshöhe scheint
ihm nicht angemessen.

Bis Ende Juli 2022 ist der Gesetzgeber gefordert: Die Verzinsung von Steuernachforderungen
und Steuererstattungen muss für Verzinsungszeiträume ab 2019 neu geregelt werden.
So die klare Anweisung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ([1 BvR 2237/14](https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20210708_1bvr223714.html)).
Nun liegt der Referentenentwurf auf dem Tisch. Erst jüngst hat der Deutsche Steuerberaterverband
e.V. (DStV) in seiner [Stellungnahme S 02/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/02/DStV-Stellungnahme-S-02_22-Reform-Verzinsung-von-Steuernachforderungen-und-Steuererstattungen.pdf)
Reformimpulse gegeben. Auch der DStV-Steuerrechtsausschuss hat in seiner Frühjahrssitzung
die anstehende Reform intensiv erörtert und für die Praxis relevante Aspekte – wie
die Notwendigkeit von Beständigkeit – herausgestrichen.

Der nun vorliegende Referentenentwurf enthält einige gute Vorschläge. Aber an anderen
entscheidenden Stellen sollte der Entwurf aus Sicht des DStV noch nachgebessert 
werden. In seiner [DStV-Stellungnahme S 03/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/03/DStV-Stellungnahme-S-03_22-Referentenentwurf-eines-Zweiten-AO-EGAO-Anderungsgesetzes.pdf)
führt er unter anderem Folgendes näher aus:

## DStV lobt geplanten gesetzlichen Zinslaufstopp bei freiwilligen Vorauszahlungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, die bislang nur im Anwendungserlass vorgesehene Regelung,
wonach freiwillige Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen (zu § 233a, Rn. 70.1 AEAO),
gesetzlich zu manifestieren.

Der DStV befürwortet die gesetzliche Klarstellung. Er hat diese bereits seit längerem
gefordert (vgl. zuletzt [DStV-Stellungnahme S 02/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/02/DStV-Stellungnahme-S-02_22-Reform-Verzinsung-von-Steuernachforderungen-und-Steuererstattungen.pdf)).
Insbesondere dass die gesetzliche Regelung auch für die Verzinsung der Gewerbesteuer
gilt, begrüßt er sehr.

## DStV hält vorgeschlagenen Zinssatz für zu hoch

Der Referentenentwurf sieht für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 
2019 eine Verzinsung in Höhe von monatlich 0,15 % vor. Das heißt 1,8 % jährlich.
Der Zinssatz orientiert sich dabei am Basiszinssatz (§ 247 BGB) mit einem Zuschlag
von rd. 2,7 %‑Punkten.

Der DStV unterstützt zwar die Anknüpfung an den Basiszinssatz. Diese hatte er angeregt.
Er lehnt jedoch die Höhe des Zuschlags ab. Das BVerfG hatte seinerzeit darauf hingewiesen,
dass in der derzeitigen Phase, in der Banken verstärkt Negativzinsen erheben, auch
ein gänzlicher Verzicht auf die Vollverzinsung vorstellbar sei.

Um zumindest diesem Ergebnis nahe zu kommen, sollte der Zuschlag zum Basiszinssatz
1 %-Punkt nicht übersteigen. Das würde einen Zins von jährlich 0,12 % bedeuten. 
Im besten Fall würde der Gesetzgeber aus Sicht des DStV gänzlich auf den Zuschlag
verzichten.

## Anpassung weiterer Zinsvorschriften

Der DStV hält nicht nur die Neuregelung der Vollverzinsung für geboten. Vielmehr
geht das Thema „Vollverzinsung“ mit einer Reihe weiterer steuerlicher Zinsvorschriften
einher, die ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden sollten.

Allen voran die weiteren abgaberechtlichen Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-,
Hinterziehungs-, und Aussetzungszinsen. Aber auch die Säumniszuschläge, die sich
aus einem Zins- und einem Druckmittelanteil zusammensetzen, sollten auf den Prüfstand.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/die-zinsreform-nimmt-gestalt-an-74790)
