# Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei

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- Published: 2022-11-23T10:59:49+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.11.2022 zum Urteil 3 K 1372/20 vom 27.09.2022(
nrkr – BFH-Az.: I R 47/22)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 27. September 2022 (Az. 3 K 1372/20)
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) erstmals entschieden, dass die aus dem
Dienstverhältnis mit den USA stammenden Einnahmen von US-Soldaten, die in Deutschland
stationiert sind, nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der in Deutschland stationiert
und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, wohnte – spätestens –
seit dem Jahr 2009 und auch in den Streitjahren 2010 und 2011 mit seiner Ehefrau
in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger im Inland 
einen Wohnsitz habe und nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, nach dem 
Ende seines Dienstes wieder in die USA zurückzukehren. Daher seien die Voraussetzungen
des Art. X NATO-Truppenstatut (NATOTrStat) nicht erfüllt und (auch) die vom Kläger
für seine ausschließlich im Inland ausgeübte Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen
Streitkräfte erhaltene Vergütung sei im Inland zu versteuern.

Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide, mit denen der Kläger und seine
Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten die Kläger (auch wegen
weiterer Streitpunkte) erfolglos Einspruch ein und erhoben sodann beim FG Klage.

Die Klage hatte (insoweit) Erfolg. Das FG schloss sich – in Abkehr von seiner bisherigen
Rechtsprechung – der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger (Herrn Rechtsanwalt
Rietz aus Landstuhl) und der von ihm vorgelegten Stellungnahme des US-amerikanischen
Department of the Army – Office of the Staff Judge Advocate an, wonach die aktuelle
Auslegung des BFH von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat unzutreffend und daher der
Wehrsold der Truppenangehörigen im Aufnahmestaat (= Deutschland) von der Einkommensteuer
befreit sei.

Nach dieser Vorschrift – so das FG – seien die Mitglieder einer Truppe oder eines
zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat – im Streitfall Deutschland – von jeder Steuer
auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder
von dem Entsendestaat – im Streitfall die USA – gezahlt würden. Der Kläger sei als
Mitglied der Truppe i. S. des NATOTrStat anzusehen. Er habe in den Streitjahren 
als Soldat in den Diensten der USA gestanden und habe zu deren Land-, See- oder 
Luftstreitkräften gehört. Dass er lediglich eine Stellung als Reservist innegehabt
habe, sei – da das NATOTrStat insoweit keine Einschränkung enthalte – unerheblich.
Zugleich habe sich der Kläger aufgrund seiner Stationierung und damit im Zusammenhang
mit seinen Dienstobliegenheiten in den Streitjahren im Inland aufgehalten. Dass 
zugleich eine persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau, der Klägerin, bestanden habe,
sei hierbei unerheblich. Für die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat
sei zudem nicht erforderlich, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen würden, d. h. den Willen hätten,
nach Ableistung ihres Dienstes wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

Die Revision wurde zugelassen (und ist inzwischen unter dem Aktenzeichen I R 47/
22 anhängig), weil zum einen die Frage, ob die Steuerbefreiung des Art. X Abs. 1
Satz 2 NATOTrStat erfordert, dass die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges unter Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat fallen, d. h. sich „nur in dieser
Eigenschaft“ im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates aufhalten, grundsätzliche Bedeutung
hat. Zum anderen wird die Frage in der Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich 
beantwortet.

_Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/dienstbezuege-fuer-in-deutschland-stationierte-us-soldaten-im-inland-steuerfrei-89815)
