# Dienstentfernung einer JVA-Beamtin

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- Veröffentlicht: 2022-07-06T10:56:32+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 06.07.2022 zum Urteil 3 K 802/22.TR vom 21.06.2022

Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier hat eine Justizvollzugsbeamtin, die sich u. a. geweigert hat, dienstliche 
Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, aus dem Dienst entfernt.

Der Beamtin wurde im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens zur
Last gelegt, beharrlich kundgetan zu haben, sich nicht an eine Hausverfügung zur
Umsetzung der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Bezug auf die Corona-Testpflicht
nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsplatz halten zu wollen. Sie werde sich auch
vor dem anstehenden Einsatztraining und Dienstsport nicht testen lassen. Ihre Verweigerungshaltung
äußerte sie in einer an den Leiter der JVA adressierten E-Mail, unmittelbar gegenüber
ihrem Vorgesetzten sowie in einem anlassbezogenen Personalgespräch. Außerdem äußerte
sie sich gegenüber Kollegen, dem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter der JVA
wiederholt in hohem Maße kritisch gegen die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung,
indem sie die Corona-Pandemie u. a. als „Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache
sowie gezielte Täuschung des Staates“ bezeichnete. Ferner riet sie Gefangenen mit
der Begründung, dass der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase stecke und
ein Versuch am Menschen sei, von einer Impfung ab. Im März 2022 hat das Land beim
erkennenden Gericht Klage mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin aus dem Dienst
erhoben.

Die Richter der 3. Kammer des Gerichts werteten die beharrliche Verweigerungshaltung
der Beamtin sowie ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen in Bezug auf die
staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowie zur Impfung als einheitliches
schweres Dienstvergehen, mit dem die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der
Allgemeinheit endgültig verloren habe. Ein Beamter müsse auch und gerade durch sein
Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die
sein Beruf erfordere. Dabei könne eine ernsthaft gemeinte Ankündigung eines Beamten,
einer Weisung zukünftig nicht Folge leisten zu wollen – ebenso wie ein Gehorsamsverstoß
selbst – bereits eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben.
Die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich der einem Beamten obliegenden Dienstpflichten.
Eine ernst gemeinte Verweigerungshaltung berühre im hochsicherheitsrelevanten Bereich
einer JVA grundsätzlich den Kernbereich des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses.
Die Beamtin habe die Coronatests erkennbar nicht wegen eines damit verbundenen Eingriffs
in ihre psychische oder physische Integrität oder aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt,
sondern alleine, weil sie deren Sinnhaftigkeit in Zweifel gezogen habe. Es stehe
ihr jedoch nicht zu, mit Überlegungen, dass das Testen oder Impfen nicht zielführend
sei, da es mutmaßlich keine Corona-Pandemie gebe, die wissenschaftliche Rechtfertigung
von Schutzmaßnahmen in Frage zu stellen, zu deren Umsetzung eine JVA nach der geltenden
Rechtsordnung verpflichtet sei. Mit ihren Äußerungen habe die Beamtin auch eindeutig
die Grenze der grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit überschritten, da
sie den Rahmen sachlicher Kritik an Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung weit verlassen
habe. Ein Beamter sei an Recht und Gesetz gebunden; ihm stehe es gerade nicht frei,
diesen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählenden Grundsatz nur bei 
Vereinbarkeit mit seiner eigenen Überzeugung zu berücksichtigen und anderenfalls
durch sein Verhalten zu unterwandern. Außerdem habe die Beamtin ihr Vertrauensverhältnis
zu den von ihr zu betreuenden Gefangenen dazu ausgenutzt, diese im Rahmen einer 
Abfrage der Impfbereitschaft durch gezielte einseitige, manipulative Informationen
von einer Impfung abzuhalten, womit sie gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Pflichterfüllung
im Strafvollzug verstoßen habe. Mit ihrem Verhalten habe die Beamtin klar zu erkennen
gegeben, dass sie sich aus allein eigennützigen Motiven an die aus Fürsorgegesichtspunkten
erlassenen Schutzmaßnahmen für Leib und Leben nicht gebunden fühle und sich dieser
Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen wolle. Hierdurch habe sie sich im hohen
Maße treuwidrig verhalten. Angesichts des im Laufe des Verfahrens zutage getretenen
unbelehrbaren Persönlichkeitsbildes der Beamtin stehe auch zukünftig ein pflichtgemäßes
Verhalten nicht zu erwarten, sodass eine Entfernung aus dem Dienst geboten sei.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/dienstentfernung-einer-jva-beamtin-81077)
