# Dienstunfähigkeit berechtigt nicht zu unbegrenztem Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub

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- Veröffentlicht: 2021-01-04T11:25:27+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 7 K 2761/20 vom 08.12.2020

Die 7. Kammer des VG Trier hat mit Urteil vom 8. Dezember 2020 im schriftlichen 
Verfahren die Klage eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen
Urlaubs für das Jahr 2017 in Höhe von rund 2.900,00 Euro abgewiesen.

Der Kläger war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt.
Nachdem zwischenzeitlich eine Wiedereingliederung durchgeführt worden war, wurde
er im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Folge beantragte er 
die finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus dem aktiven Beamtenverhältnis.
Dies lehnte die Beklagte bezüglich des Jahres 2017 ab. Der Urlaubsanspruch sei verfallen,
da er durch die andauernde Dienstunfähigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist
in Anspruch genommen worden sei. Dem hat der Kläger insbesondere entgegengehalten,
der europarechtlich verankerte Mindestjahresurlaub verfalle nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs nur, wenn der Dienstherr den Beamten auf die Folgen
eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertragungsantrags im Falle dauerhafter
Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei hier unterblieben.

Die Richter der 7. Kammer wiesen die Klage ab, da der Anspruch auf finanzielle Abgeltung
nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 nach den einschlägigen Vorschriften
mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen sei. Der Urlaubsanspruch verfalle auch nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn er über einen zu langen Zeitraum
nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Ein Recht auf ein
unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines
Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben wurden, bestehe hiernach nicht. Wenn eine
gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub nämlich seine
positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit. Ferner sei unerheblich,
dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs
aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe, denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung,
sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem 
Jahr 2017 gehindert gewesen. Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung
über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte Wiedereingliederungsmaßnahme.
Während der Wiedereingliederung bestehe keine reguläre Dienstleistungspflicht, von
deren Erfüllung der Beamte zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne, sondern vielmehr
stehe die schrittweise Rehabilitation mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit
wiederherzustellen, im Vordergrund. Ein Urlaubsanspruch während der Wiedereingliederung
liefe diesem Zweck ersichtlich zuwider.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

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