# “Dinklager Goldschatz” – OLG sieht für Klage des “Finders” keine Erfolgsaussichten

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- Veröffentlicht: 2021-01-29T10:23:16+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 29.01.2021 zum Beschlussl 1 W 17/20 vom 07.10.2020

**Finden kann man nur Verlorengegangenes**

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des
Landgerichts vom Mai 2020 bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt
für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe.

Ein Gartenbauunternehmen war im Sommer 2016 beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen
Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und
der daneben belegenen Grabreihe zu beseitigen. Während der Rodungsarbeiten entdeckte
ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren.
Er verständigte unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse
mit Goldmünzen entdeckte. Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit 
weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten
Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden.
Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen
im Jahr 2016 ein Wert von mehr als 500.000 Euro zukam.

Die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage
befinden, ist bis heute ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht
nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für 
eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen
Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte
meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des
Schatzes zu.

Das Landgericht – und jetzt auch das Oberlandesgericht – sahen keine Erfolgsaussichten
für die Klage. Es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor. Das Fundrecht ziele
auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien
die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz
handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei.
Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden.
Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016.

Weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele,
habe der Mann auch keinen Anspruch auf Finderlohn.

Die Gesetzeslage, so der Senat, sei insoweit klar. Der Gesetzgeber habe – so ergebe
es sich auch aus den Gesetzesbegründungen – nur die Fälle regeln wollen, in denen
Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr
ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.

_Quelle: OLG Oldenburg_

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