# Diskobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche

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- Veröffentlicht: 2022-03-28T06:15:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 7 U 125/21 vom 16.03.2022

Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst
frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, dass die Tanzfläche regelmäßig
durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert
wird.

Mit dieser Aussage hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem
Urteil vom 16. März 2022 die Betreiberin einer Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis
infolge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld
in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt. Die Diskobesucherin war im Dezember 2017
am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei 
dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste
über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden.

Um hierfür nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin der Diskothek
beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des
Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz
aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem
kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war. Diesen Anforderungen
genügten im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem „Chef-Springer“ als verantwortlicher
Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht. Dieser war lediglich dazu angehalten,
sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne
diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche
die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden. Die Diskobetreiberin hatte
die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer
Weise gering gehalten. Der Senat hat hierzu wörtlich ausgeführt: „Das kann zwar 
nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche
läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle 
des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.“ Das gilt insbesondere
angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die
Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des 
Tanzens gerechnet werden musste.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach war die Klage der gesetzlichen
Krankenversicherung, auf die die Schadensersatzansprüche der Diskothekenbesucherin
in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, noch abgewiesen
worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht
Karlsruhe vollumfänglich Erfolg.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der
verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

_Quelle: OLG Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/diskobetreiberin-haftet-fuer-rutschige-tanzflaeche-75973)
