# Disziplinarrechtliche Zurückstufung eines Vollstreckungsbeamten

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- Veröffentlicht: 2022-12-02T11:33:51+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 02.12.2022 zum Urteil 3 K 1996/22 vom 28.10.2022

Die für das Disziplinarrecht landesweit zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier hat einen Vollstreckungsbeamten eines Landkreises aus dem südlichen Landesteil
in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt zurückgestuft.

Der Beamte war zuletzt für Waffenkontrollen und als Unterstützung des Vollzugspersonals
des Landkreises eingesetzt. Im März wurde im Waffenraum zur Vernichtung eingelagerter
und asservierter Waffen ein Fehlbestand festgestellt. Nach Bekanntmachung im Kollegenkreis
räumte der Beamte ein, eine Luftdruckwaffe aus dem Tresorraum entwendet und diese
mit nach Hause genommen zu haben. Er entschuldigte sich für sein Fehlverhalten und
gab die Waffe zurück. Der Landkreis hat nach Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens
eine Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beamten in ein Amt mit niedrigerem
Endgrundgehalt zurückzustufen.

Die Richter der 3. Kammer entsprachen dem Antrag und führten zur Begründung im Wesentlichen
aus, der Beamte habe mit seinem Verhalten im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben
als kommunaler Vollstreckungsbeamter schwer versagt. Ein Beamter, der einen ihm 
zur Verwahrung anvertrauten oder sonst zugänglich gemachten Gegenstand mitnehme,
handele in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich beeinträchtige
er sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Mit seiner Verfehlung habe der Beamte
sich letztlich an den Rand seiner Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht. Unter
Berücksichtigung der zu würdigenden besonderen Gesamtumstände im Einzelfall gehe
die Kammer jedoch davon aus, dass das Dienstvergehen mit einer Zurückstufung noch
ausreichend geahndet sei. Zugunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass sich
die Auswirkungen seines Vergehens allein auf den internen Dienstbetrieb beschränkt
hätten. Zudem handele es sich um einen leistungsstarken Beamten und um eine einmalige
Entgleisung, die der Beamte unmittelbar eingeräumt und mehrfach ernsthafte Reue 
bekundet habe. Dies lasse den Schluss zu, dass er sich noch nicht endgültig vom 
dienstlichen Pflichtenkreis gelöst habe und sich eine spürbare Disziplinarmaßnahme
unterhalb der Höchstmaßnahme zur Warnung gereichen lassen werde. Vom Vorhandensein
eines Restvertrauens gehe letztlich auch der Dienstherr aus, da dieser – ohne Bindungswirkung
für das Gericht – lediglich die Zurückstufung des Beamten angestrebt habe, weil 
dieser über Jahre hinweg als Vollstreckungsbeamter im Umgang mit ihm anvertrauten
Geldern nicht auch nur den geringsten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit habe aufkommen
lassen. Im Übrigen seien dem Beamten seit dem Vorkommnis weiterhin uneingeschränkt
vertrauensvolle Tätigkeiten übertragen worden, die er bislang ohne weitere Beanstandung
abgeleistet habe, was auch zur Überzeugung des Gerichts erwarten lasse, dass er 
sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten werde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung
an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/disziplinarrechtliche-zurueckstufung-eines-vollstreckungsbeamten-90863)
