# Dividendenbesteuerung gemäß § 50i EStG nach Anteilsschenkung

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- Veröffentlicht: 2022-12-22T07:27:23+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 14 K 880/20 vom 29.09.2021(
nrkr – BFH-Az.: I R 13/22)

Das Besteuerungsrecht gemäß § 50i EStG greift nicht nur in sog. Wegzugsfällen, sondern
auch im Fall der Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen einer inländischen Kommanditgesellschaft
gehörenden Anteils an einer Private Limited an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer.

## Sachverhalt

Der Kläger hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Er ist als Kommanditist mit einem Anteil von [weniger als 15] % an der A-GmbH & 
Co. KG (früher: A-KG) mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die Kommanditgesellschaft(
KG) ist ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Im Sonderbetriebsvermögen(
SBV) der KG hält der Kläger einen Anteil von 50 % an der B Private Limited, die 
ihren Sitz im Ausland hat. Seinen Anteil an der B Private Limited hatte der Kläger
durch Schenkungs- und Abtretungsvertrag von D erworben. Vor der Schenkung an den
Kläger war die hundertprozentige Beteiligung an der B Private Limited im SBV des
D bei der A-GmbH & Co. KG erfasst. D hatte die Anteile seit 1998 sukzessive angeschafft.

Im Streitjahr 2015 schüttete die B Private Limited eine Dividende an den Kläger 
aus, die in der Feststellungserklärung der KG als ausländischer Kapitalertrag ausgewiesen
wurde, ohne dass für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Kläger Einkünfte 
aus seinem SBV erklärt wurden. Das beklagte Finanzamt (FA) kam nach einer Außenprüfung
zu dem Ergebnis, dass der Anteil des Klägers an der B Private Limited nach § 50i
Einkommensteuergesetz (EStG) steuerverhaftet sei und er somit die laufenden Erträge
und spätere Veräußerungsgewinne im Inland zu versteuern habe.

## Aus den Gründen

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Das FA habe die Dividende nach § 1 Abs. 4, §
49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beim beschränkt steuerpflichtigen Kläger zu Recht
der Besteuerung unterworfen. Der Kläger habe auf Grund der Dividende von der B Private
Limited, deren Anteile er im SBV der KG gehalten habe, inländische Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

### Inländische Betriebsstätte der KG

Die KG habe im Streitjahr 2015 eine Betriebsstätte im Inland unterhalten. Ihre alleinige
Geschäftsführerin sei die A Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Deutschland 
gewesen. Deren Geschäftsführer seien ebenfalls in Deutschland ansässig gewesen. 
Es bestünden keine Zweifel, dass sie die Tagesgeschäfte der A-GmbH & Co. KG an ihrem
statutarischen Sitz in Deutschland erledigt hätten, wo auch die Geschäfte des Betriebsunternehmens
zu besorgen gewesen seien.

### Zurechnung der Dividende an die KG

Die streitgegenständliche Dividende sei der A-GmbH & Co. KG zuzurechnen. Der Anteil
an der B Private Limited gehöre dort unstreitig zum SBV und generiere damit Sonderbetriebseinnahmen.
Diese seien bei der Ermittlung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft neben den 
Gesamthandseinnahmen zu berücksichtigen, auch bei der Beteiligung von beschränkt
Steuerpflichtigen. Sämtliche Einkünfte der A-GmbH & Co. KG seien außerdem nach den
Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als gewerblich zu qualifizieren.

### Keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch ein DBA wegen „treaty override“

Das Besteuerungsrecht für die Dividende habe Deutschland. Zwar stehe das Besteuerungsrecht
nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht Deutschland zu, weil
sich abkommensrechtlich die im deutschen Steuerrecht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung
erfolgende Umqualifizierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in gewerbliche Einkünfte
nicht auswirke. Doch werde das DBA insoweit von § 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz
3 und mit Satz 1 EStG im Rahmen eines sog. treaty override überlagert.

### Voraussetzungen des § 50i EStG liegen vor

Die streitgegenständliche Dividende unterliege nach § 50i EStG der inländischen 
Besteuerung, weil dessen sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Bei dem Anteil
an der B Private Limited handele es sich um ein Wirtschaftsgut i. S. des § 50i Abs.
1 Satz 4 EStG, wozu auch Anteile an Kapitalgesellschaften gehörten. Der Anteil an
der B Private Limited sei jedenfalls im Jahresabschluss 2008 erfasst worden und 
damit vor dem 29.06.2013 Betriebsvermögen der KG geworden, das auch das SBV umfasse.
Im Kontext des § 50i EStG gelte nichts anderes.

Die Anwendung von § 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG scheitere nicht daran,
dass möglicherweise der Anteil an der B Private Limited dem Betriebsvermögen der
KG im Wege einer Einlage zugeführt worden bzw. auf Grund der Betriebsaufspaltung
ab der Gründung der B Private Limited dort zu bilanzieren sei und es deshalb an 
einer Übertragung oder Überführung i. S. des § 50i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4
EStG fehle. Der Senat sei der Auffassung, dass auch dann, wenn D seinen hundertprozentigen
Anteil an der B Private Limited in sein SBV bei der KG eingelegt habe oder der Anteil
bereits bei Gründung der B Private Limited als notwendiges SBV II bei der KG zu 
bilanzieren gewesen sei, der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 
EStG erfüllt wäre. Zum einen setze der Begriff der Überführung i. S. des § 50i Abs.
1 Satz 1 EStG nicht zwingend voraus, dass das überführte Wirtschaftsgut aus dem 
Betriebsvermögen stammen müsse. Zum anderen verlange der Wortlaut von § 50i Abs.
1 Satz 4 EStG keine Übertragung oder Überführung. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals
könnte allenfalls auf Grund der Verweisung auf § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich
sein, wenn insofern eine Rechtsgrundverweisung vorläge. Dagegen spreche jedoch ein
Vergleich der Wortlaute von Satz 4 und Satz 1, die Besonderheiten der Betriebsvermögensbildung
bei der Betriebsaufspaltung und der Gesetzeszweck.

Auch der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EStG sei erfüllt. Danach
sei es erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter – hier also der Anteil an der B Private
Limited – „Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft
geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Stpfl.
sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betriebe allein oder zusammen
mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen
durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur
Nutzung überlässt“. Der Senat verstehe diesen Teil des Gesetzestextes als einheitliches
Tatbestandsmerkmal i. S. einer Legaldefinition des Besitzunternehmens bei einer 
Betriebsaufspaltung.

Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 50i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 50i
Abs. 1 Satz 3 EStG vor. Der Kläger sei nach dem DBA im anderen Vertragsstaat ansässig
und erziele laufenden Einkünfte, zu denen insbesondere Dividenden gehörten.

### Keine einschränkende Auslegung des § 50i EStG in Schenkungsfällen

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten sei eine einschränkende Auslegung
weder deshalb geboten, weil die Konstellation der Schenkung nach dem Willen des 
Gesetzgebers nicht vom Gesetz erfasst würde, noch weil der Gesetzgeber grundsätzlich
nur Missbrauchsfälle oder Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Wegzug habe erfassen
wollen, noch weil das Gesetz nur dann anwendbar wäre, wenn der Steuerpflichtige 
identisch mit der Person sei, welche die Übertragung oder Überführung oder den Ausschluss
des Besteuerungsrechts herbeigeführt habe.

Das Gesetz sei nicht nur auf Wegzugsfälle (§ 6 AStG), Einbringungsfälle (§ 20 UmwStG)
und Überführungsfälle (§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG) zugeschnitten. Auch wenn die
Fälle der unentgeltlichen Übertragung in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich
genannt seien, so fielen sie doch unter den Gesetzeszweck und stellten sogar einen
der Hauptanwendungsfälle dar. Im Übrigen spreche für eine Anwendbarkeit des § 50i
EStG in Schenkungsfällen, dass auch das Außensteuergesetz (AStG) im Zusammenhang
mit Anteilen i. S. des § 17 EStG die Schenkung der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts gleichstelle, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG. Dies belege, dass nach dem
Willen des Gesetzgebers eine Gleichbehandlung von Wegzugsfällen und Fällen der Schenkung
an Auslandsansässige geboten sei.

Mit dem Argument, dass die Norm (nur) Missbrauchsfälle oder Fälle einer Gestaltung
im Zusammenhang mit einem Wegzug erfassen wolle, lasse sich ihre Anwendbarkeit ebenso
wenig verneinen. Gerade die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 50i EStG auf
die Fälle der Betriebsaufspaltung belege, dass der Gesetzgeber Konstellationen berücksichtigen
wolle, in denen es nicht um eine Gestaltung im Hinblick auf Auslandssachverhalte
gehe.

Das Gericht teile schließlich nicht die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten,
eine Besteuerung scheide deshalb aus, weil sie richtigerweise bei D hätte erfolgen
müssen und bis März 2014 auch hätte erfolgen können. Der Wortlaut des § 50i EStG
verlange nicht, dass die Übertragung oder Überführung gerade durch den Steuerpflichtigen
erfolge. Denn § 50i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG verwende den Begriff „ein Steuerpflichtiger“,
nicht etwa „der Übertragende“. Nach dem Zweck der Norm, Steuerausfälle auf Grund
der Fehlinterpretationen des Begriffs der gewerblichen Einkünfte i. S. des Abkommensrechts
zu vermeiden, wäre es nicht sachgerecht, eine Identität von Übertragendem und Steuerpflichtigem
zu verlangen. Es mache keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter
in eine Gesellschaft überführe und dann wegziehe oder diese Wirtschaftsgüter an 
eine andere im Ausland ansässige Person unentgeltlich übertrage.

_Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 3/2022_
