# D&O-Versicherung für ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst auch vorläufige Deckung für PR-Kosten

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- Veröffentlicht: 2021-11-08T15:49:36+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.11.2021 zum Urteil 7 U 96/21 vom 05.11.2021

Die D&O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG umfasst
bei kritischer Medienberichterstattung und auf Grund dessen drohendem karrierebeeinträchtigenden
Reputationsschaden auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relations-Kosten. 
Dies beinhaltet die Kosten der Beauftragung einer PR-Agentur sowie presserechtlich
spezialisierter Rechtsanwälte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat
mit am 08.11.2021 veröffentlichtem Urteil im Eilverfahren die Beklagte insoweit 
zu vorläufigem Deckungsschutz verurteilt.

Der Verfügungskläger (i. F. Kläger) ist ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Wirecard
AG (i. F. Wirecard). Er nimmt die Verfügungsbeklagte (i. F. Beklagte) auf Deckung
von Public-Relations-Kosten (i. F. PR-Kosten) aus einer D&O-Versicherung (Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung) in Anspruch, welche die Wirecard bei der Beklagten für 
ihre Organmitglieder und Leitende Angestellte abgeschlossen hatte.

Gegen den Kläger wird ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München
u. a. wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation
und Verstößen gegen das WpHG geführt. Er befindet sich seit Sommer 2020 in Untersuchungshaft
und weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe
sind Gegenstand zahlreicher kritischer Medienberichte. Der Kläger beauftragte eine
auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur. Die insoweit anfallenden
Kosten verlangt er von der beklagten Versicherung ersetzt. Die Beklagte lehnte die
Deckung u. a. mit der Begründung ab, dass PR-Kosten nur in Bezug auf eine Berichterstattung
über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Klägers, nicht aber in Bezug auf das
strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu ersetzen seien.

Das Landgericht hat den auf Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes für PR-Kosten
gerichteten Eilantrag durch Urteil vom 21.05.2021 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Kläger
habe Anspruch auf Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz für PR-Kosten. Gemäß
den Versicherungsbedingungen seien PR-Kosten gedeckt, wenn einer versicherten Person„
durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall
ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden“ drohe. Es komme nicht darauf 
an, ob die Berichterstattung sich mit dem Versicherungsfall einer konkreten zivilrechtlichen
Inanspruchnahme (Haftpflicht-Versicherungsfall) befasse oder sich auf den durch 
das Ermittlungsverfahren ausgelösten Versicherungsfall (Verfahrensrechtsschutz-Versicherungsfall)
beziehe. Bei verständiger Auslegung der Versicherungsbedingungen solle gerade Schutz
vor existenzieller Beschädigung des Ansehens im Zusammenhang mit strafrechtlichen
Vorwürfen gewährt werden. Soweit die Berichterstattung nicht ohnehin im Rahmen zulässiger
Verdachtsberichterstattung hinzunehmen sei und durch die Einschaltung einer PR-Agentur
oder durch gerichtliche Maßnahmen abgewendet oder gemindert werden könne, werde 
dem Versicherten ausdrücklich umfassender Reputationsschutz zugesagt.

Der Kläger könne damit Deckung der erforderlichen und angemessenen Kosten verlangen,
die durch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie der PR-Agentur entstünden.
Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des zugesagten vorläufigen Deckungsschutzes,
zu dem der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.07.2021 eine Entscheidung getroffen
hat (siehe [Pressemitteilung Nr. 46/2021 vom 07.07.2021](https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/ehemaliger-vorstandsvorsitzender-der-wirecard-ag-erh%C3%A4lt-vorl%C3%A4ufige-abwehrdeckung)).
Ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar, da etwaige
Rechtsverletzungen kurzfristige Reaktionen erforderten.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/do-versicherung-fuer-ehemaligen-vorstandsvorsitzenden-der-wirecard-ag-umfasst-auch-vorlaeufige-deckung-fuer-pr-kosten-66760)
