# Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/doppelte-anrechnung-von-zeiten-einer-besonderen-auslandsverwendung-bei-berufssoldaten-als-ruhegehaltfaehige-dienstzeit/
- Veröffentlicht: 2021-09-10T07:03:43+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zu den Urteilen 2 C 1.20, 2 C 4.20, 2 C 
14.20, 2 C 16.20, 2 C 34.20 und 2 C 35.20 vom 09.09.2021

Während einer Auslandsverwendung im Rahmen internationaler Einsätze der Bundeswehr
geleistete Dienstzeiten von Berufssoldaten können bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen
Dienstzeit auch dann doppelt zu berücksichtigen sein, wenn sie vor dem 1. Dezember
2002 absolviert worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am
09.09.2021 entschieden.

Die Kläger waren Berufssoldaten der Bundeswehr. Sie traten zwischen 2008 und 2018
in den Ruhestand. Ihre Anträge, von ihnen während Auslandsverwendungen vor Dezember
2002 geleistete Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit
doppelt zu berücksichtigen, lehnte die Beklagte ab. In den dagegen geführten Gerichtsverfahren
verpflichteten die Oberverwaltungsgerichte die Beklagte, über die Anträge der nach
dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten erneut zu entscheiden.
Die Klage des bereits 2008 in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten ist dagegen
im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben.

Die dagegen gerichteten Revisionen sind vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg
geblieben. Gemäß der durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz mit Wirkung
vom 13. Dezember 2011 eingeführten Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes(
SVG) in Verbindung mit der seit 2002 geltenden Bestimmung des § 63c Abs. 1 SVG können
Dienstzeiten einer Auslandsverwendung von bestimmter Dauer als doppelt ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, wenn es sich um Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung–
etwa des KFOR-Einsatzes im Kosovo oder des ISAF-Einsatzes in Afghanistan – handelt.
Diese Regelung gilt für Berufssoldaten, die nach dem Inkrafttreten des § 25 Abs.
2 Satz 3 SVG in den Ruhestand treten. Nach dem sog. Versorgungsfallprinzip wird 
Versorgung nach Maßgabe der am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage
gewährt. Bei den nach dem 13. Dezember 2011 in den Altersruhestand getretenen Klägern
können danach auch die vor Dezember 2002 absolvierten Zeiten besonderer Auslandsverwendungen
als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Denn das Gesetz enthält – anders
als die am selben Tag in Kraft getretene Parallelvorschrift im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 76e SGB VI) – keine ausdrückliche Beschränkung auf solche 
Zeiten ab Dezember 2002. Die doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ruhegehaltfähigkeit
ist allerdings auf den Höchstruhegehaltssatz gedeckelt. Über die Berücksichtigung
dieser Zeiten muss die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens neu entscheiden.

## Fußnote

### § 25 Abs. 2 Satz 3 Soldatenversorgungsgesetz lautet:

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens
180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

### § 63c Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz lautet:

Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens
oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

 1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder
 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
    stattfindet.

_Quelle: BVerwG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/doppelte-anrechnung-von-zeiten-einer-besonderen-auslandsverwendung-bei-berufssoldaten-als-ruhegehaltfaehige-dienstzeit-62251)
