# Dreijährige Kinder haben Anspruch auf Betreuung in einem Kindergarten im Umfang von 6 Stunden täglich

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- Veröffentlicht: 2021-12-16T14:11:13+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.12.2021 zum Beschluss 10 ME 170/21 vom
15.12.2021

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom
15. Dezember 2021 in einem Eilverfahren entschieden, dass Kinder, die das dritte
Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer
Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils 6 Stunden 
haben (Az. 10 ME 170/21).

Der fünfjährige Antragsteller begehrt vom Landkreis Göttingen den Nachweis eines
zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit einer Betreuungszeit von
jeweils 6 Stunden von montags bis freitags. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte
mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 den Antrag des Antragstellers mit der Begründung
abgelehnt, dass sein Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Zurverfügungstellung
eines Kindergartenplatzes mit dem ihm im Jahr 2019 nachgewiesenen, aber in der Zwischenzeit
von dem beigeladenen Kindertagesstätten-Verband gekündigten Platz erfüllt worden
sei (Az. 2 B 192/21). Die Eltern des Antragstellers müssten gegen die vom Beigeladenen
mit Wirkung zum 15. September 2021 wegen des Verhaltens des Antragstellers ausgesprochene
Kündigung des Betreuungsvertrags im zivilrechtlichen Kündigungsschutzverfahren vorgehen.

Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat Erfolg. Der 10. Senat des 
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts
geändert und den Landkreis Göttingen verpflichtet, dem Antragsteller einen wohnortnahen
Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags im Umfang von jeweils
6 Stunden bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Verfügung zu stellen.

Dies hat der Senat damit begründet, dass der dem Antragsteller im Jahr 2019 nachgewiesene
Kindergartenplatz beim Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung stehe, nachdem dieser
Platz in der Zwischenzeit durch ein anderes Kind belegt worden sei, sodass auch 
ein zivilrechtliches Kündigungsschutzverfahren nicht den gewünschten Erfolg haben
könne. Außerdem hat der Senat es als nachvollziehbar angesehen, dass die Eltern 
des Antragstellers im Hinblick auf das Wohl ihres Kindes gegen den Willen des Beigeladenen
eine weitere Betreuung ihres Kindes in dessen Einrichtung nicht haben erzwingen 
wollen. Werde ferner berücksichtigt, dass der Antragsgegner von seinen Einwirkungsmöglichkeiten
gegenüber dem Beigeladenen selbst keinen Gebrauch gemacht habe, könne dem Anspruch
des Antragstellers nicht entgegengehalten werden, dass seine Eltern nicht gegen 
die vom Beigeladenen ausgesprochene und vom Antragsgegner als rechtswidrig angesehene
Kündigung vorgegangen seien.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, dass er vor dem Frühjahr
2022 keinen alternativen Kindergartenplatz für den Antragsteller anbieten könne.
Denn der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt.
Es handele sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht,
der der Jugendhilfeträger nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen könne.

Zum erforderlichen Umfang der Betreuung hat der Senat weiter ausgeführt, dass zwar
dem Bundesrecht entnommen werden könne, dass kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung
für Dreijährige bestehe, doch im Übrigen weder das Bundesrecht noch das Landesrecht
diesbezüglich konkrete Vorgaben enthielten. Aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ergebe
sich jedoch die Zielvorgabe, dass die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen
sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Dieses Ziel könne mit einer lediglich 4-stündigen Betreuung nicht erreicht werden,
da unter Berücksichtigung der Wegezeiten eine Betreuung in diesem Umfang bereits
eine Halbtagstätigkeit zeitlich nicht ermögliche. Unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung,
in der der Senat die Frage, ob der Betreuungsanspruch für Dreijährige 4 oder 6 Stunden
beträgt, bislang offengelassen hat (Senatsbeschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18-),
hat der Senat daher nunmehr entschieden, dass zur Erfüllung des Anspruchs aus § 
24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine Betreuung an 5 Tagen in der Woche im Umfang von jeweils
6 Stunden angeboten werden muss.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lautet:**

„Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch
auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“

**§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII lautet:**

Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen […]

 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege
    besser miteinander vereinbaren zu können.

_Quelle: OVG Niedersachsen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/dreijaehrige-kinder-haben-anspruch-auf-betreuung-in-einem-kindergarten-im-umfang-von-6-stunden-taeglich-70480)
