# Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf Offshore-Supply-Schiffen im deutschen Küstenmeer einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

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- Veröffentlicht: 2021-04-27T14:07:56+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.04.2021 zum Urteil 1 C 13.19 vom 27.04.2021

Drittstaatsangehörige Seeleute, die nur über ein nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit
erteiltes Schengen-Visum (Typ C) verfügen bzw. visumbefreit sind und als Besatzungsmitglieder
eines unter panamaischer Flagge fahrenden Seeschiffs einer Erwerbstätigkeit auf 
einem Offshore-Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer nachgehen wollen, benötigen
einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige und verrichteten im Herbst 2017 als
Seeleute an Bord eines unter panamaischer Flagge fahrenden Offshore-Supply-Schiffes
Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines vor der deutschen Küste gelegenen
Offshore-Windparks. Bei einer Kontrolle während des Einsatzes im Küstenmeer stellte
die Bundespolizei mit an die Kläger gerichteten Bescheiden fest, dass sie ausreisepflichtig
seien, und setzte ihnen eine Ausreisefrist von zwei Tagen. Sie seien ohne erforderliche
Erlaubnis einer Beschäftigung nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin
erhobenen Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Kläger bei ihren Arbeitseinsätzen
im deutschen Küstenmeer als Transitaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit seien. Diese Befreiung sei auch nicht lediglich an kurzfristige Aufenthalte–
etwa zum Zwecke der friedlichen Durchfahrt im Sinne des Seerechtsübereinkommens 
der Vereinten Nationen (SRÜ) – geknüpft.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der (Sprung-)Revision der Beklagten
stattgegeben. Die erhobene Feststellungsklage ist hier zwar zulässig, aber nicht
begründet. Drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines (hier) panamaischen 
Offshore-Supply-Schiffes bedürfen für einen Arbeitseinsatz im deutschen Küstenmeer
eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; ein
von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Schengen-Visum (Typ C) reicht allein
nicht aus. Die Anwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsrechts ist nicht bereits kraft
Völkerrechts, insbesondere des sog. Flaggenstaatsprinzips (Artikel 90 und 91 SRÜ)
ausgeschlossen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen des Abkommens nicht für das
Küstenmeer gelten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger vom Erfordernis
eines Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) für den
von ihnen angestrebten Arbeitseinsatz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
sind, ist indes mit Bundesrecht nicht vereinbar. Auch bei einer Einfahrt auf dem
Seeweg ist bereits fraglich, ob ein Aufenthalt „ohne Einreise“ im Sinne des § 26
AufenthV i. V. m. § 13 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Auslegung des § 26 Abs. 1 AufenthV
ergibt jedenfalls, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist, wenn
sich drittstaatsangehörige Seeleute als Besatzungsmitglieder auf einem Offshore-
Supply-Schiff im deutschen Küstenmeer aufhalten, um dort zu arbeiten. Der Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 1 AufenthV erfasst lediglich den grenzüberschreitenden Durchgangsverkehr,
der – auch in Realisierung des Rechts der friedlichen Durchfahrt (Artikel 17 SRÜ)–
dem Transit von Personen und Waren dient, aber nicht den Aufenthalt im Küstenmeer
zum Zweck von Offshore-Arbeiten.

_Quelle: BVerwG_

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