# Drogen- und Medikamentenmissbrauch hat vorläufigen Verlust der Approbation zur Folge

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- Veröffentlicht: 2020-12-04T06:19:34+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Beschluss 4 L 789/20 vom 20.11.2020

Das Ruhen der Approbation darf gegenüber einem Arzt angeordnet werden, der fortlaufend
die Psyche beeinflussende Drogen und Medikamente konsumiert. Dies entschied das 
Verwaltungsgericht Mainz.

Der 40-jährige Antragstelle, dem vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt erteilt
wurde, ist in einer medizinischen Praxis angestellt. Nachdem seine Verurteilung 
wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz bekannt geworden
war, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche
Untersuchung des Antragstellers an. Der beauftragte Gutachter kam in einer fachpsychiatrisch-
neurologischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller derzeit 
wegen der nahezu ständigen Intoxikation mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln
sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, die er mit beruflichem und finanziellem Stress
begründet habe, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes 
nicht mehr gegeben sei. Daraufhin ordnete das Landesamt mit Sofortvollzug das Ruhen
der dem Antragsteller erteilten Approbation als Arzt an. Mit einem Eilantrag begehrte
der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen die Ruhensanordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen
hätten gezeigt, dass der Antragsteller wegen der bis heute fortgesetzten Intoxikation
mit Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, zum Wohle seiner Patienten den
Beruf als Arzt auszuüben. Dem Antragsteller fehle derzeit auch die Einsicht in die
Notwendigkeit einer abstinenzorientierten Therapie sowie die Veränderungsmotivation
hierfür. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten. Zum Schutz
der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung
der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung auch unter Berücksichtigung
des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/drogen-und-medikamentenmissbrauch-hat-vorlaeufigen-verlust-der-approbation-zur-folge-41433?pk_campaign=feed&pk_kwd=drogen-und-medikamentenmissbrauch-hat-vorlaeufigen-verlust-der-approbation-zur-folge)
