# DRV Bund zahlt Zinsen an Deutsche Post AG

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- Veröffentlicht: 2022-03-14T12:50:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.03.2022 zum Urteil L 18 R 542/20
vom 23.11.2021

Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung 
zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung
auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in 
seinem Urteil vom 23.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 542/20).

Die klagende Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen
Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung
Bund rund 22.000 Euro erstattet hatte, stritten die Beteiligten noch über die Höhe
der Zinsen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt ein vollständiger Erstattungsantrag
vorlag.

Anders als das SG Köln erkannte das LSG der Klägerin auf ihre Berufung hin einen
um 1.000 Euro höheren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid
über die Nachversicherungsbeiträge stelle hier einen vollständigen Erstattungsantrag
dar. Denn er enthalte alle Angaben, die die Beklagte für ihre Entscheidung über 
die (spätere) Erstattung der Beitragsforderung benötigte, insbesondere eine damals
gültige Kontoverbindung. Mehr habe die Beklagte nicht zu wissen brauchen, um die
Beiträge zu erstatten. Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger
durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der 
Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck
bringe. Es komme darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in 
dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs möglich gewesen sei. Diese Sicht
trage dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollständigkeit eines Erstattungsantrages
bei Eingang klar und eindeutig sein müsse und nicht vom Zufall abhängen dürfe. Spätere
Konto-/Bankwechsel oder Wünsche nach Erstattung auf ein anderes Konto ließen diese
Vollständigkeit nicht nachträglich entfallen. Die Beklagte habe im Übrigen keinen
Anlass gehabt, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf
aufgeführtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie habe zwar darauf hingewiesen,
dass diese regelmäßig andere Konten für Erstattungen angebe bzw. nutze, jedoch keine
Fälle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt
hätte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

_Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen_

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