# DSGVO: EuGH zum Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten

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- Veröffentlicht: 2023-05-03T11:44:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Urteil C-487/21 vom 04.05.2023

**DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,
dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion 
aller dieser Daten ausgefolgt wird.**

_Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder 
gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten
enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die
wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen._

CRIF ist eine Kreditauskunftei, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über
die Zahlungsfähigkeit Dritter liefert. Zu diesem Zweck verarbeitete sie die persönlichen
Daten des Klägers des Ausgangsverfahrens, einer Privatperson. Letzterer beantragte
bei CRIF auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung^(1) Auskunft über die
ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Außerdem bat er um Zurverfügungstellung
einer Kopie der Dokumente, nämlich E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die u. a.
seine Daten enthalten, „in einem üblichen technischen Format“.

Daraufhin übermittelte CRIF dem Kläger des Ausgangsverfahrens in aggregierter Form
eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren.
Da der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht war, dass CRIF ihm eine Kopie sämtlicher
seine Daten enthaltender Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken hätte
übermitteln müssen, brachte er bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine 
Beschwerde ein. Diese Behörde wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass CRIF
das Recht des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Auskunft über die personenbezogenen
Daten nicht verletzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich), das mit der Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens
gegen den ablehnenden Bescheid dieser Behörde befasst ist, stellt sich die Frage
der Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehenen Verpflichtung, der
betroffenen Person eine „Kopie“ ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der
Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Es fragt sich insbesondere, ob diese
Verpflichtung erfüllt ist, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen
Daten als Tabelle in aggregierter Form übermittelt, oder ob sie auch die Übermittlung
von Auszügen aus Dokumenten oder gar ganzen Dokumenten sowie von Auszügen aus Datenbanken
umfasst, in denen diese Daten wiedergegeben werden. Das vorlegende Gericht bittet
außerdem um Klarstellung, was der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz
3 DSGVO^(2) genau umfasst.

Mit seinem Urteil erläutert der Gerichtshof den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts
der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung
sind. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung
Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung
sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen
Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt
wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten
oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a.
diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen 
Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr 
durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und
Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Im Übrigen stellt der Gerichtshof klar,
dass sich der im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO verwendete Begriff „Informationen“
ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung
Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.

## Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt nimmt der Gerichtshof eine grammatikalische, systematische
und teleologische Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO vor, der das Recht der
betroffenen Person vorsieht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand
der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Zum Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Gerichtshof fest, dass diese
Bestimmung zwar keine Definition des Begriffs „Kopie“ enthält, dass aber der gewöhnliche
Sinn dieses Begriffs zu berücksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion
oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, 
die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener
Daten nicht dieser Definition entspräche. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut 
dieser Bestimmung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten
bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind. Nach der grammatikalischen
Auslegung dieser Bestimmung geht der Gerichtshof davon aus, dass diese Bestimmung
der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer
personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu erhalten, die Gegenstand
von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen
eingestuft werden müssen.

Zum Kontext, in den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eingebettet ist, stellt der Gerichtshof
fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gegenstand und Anwendungsbereich des der betroffenen
Person zustehenden Auskunftsrechts festlegt. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen
Modalitäten für die Erfüllung der dem Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung
fest, indem er u. a. in Satz 1 die Form festlegt, in der dieser Verantwortliche 
die „personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung
stellen muss, nämlich in Form einer „Kopie“. Daher kann Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt
werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs.
1 vorgesehene gewährt. Im Übrigen erläutert der Gerichtshof, dass sich der Begriff„
Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten,
die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie muss daher alle
personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Zu den mit Art. 15 DSGVO verfolgten Zielen weist der Gerichtshof darauf hin, dass
es der betroffenen Person durch die Ausübung des in diesem Artikel vorgesehenen 
Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden muss, zu überprüfen, ob sie betreffende
personenbezogene Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet
werden.

Außerdem ergibt sich laut Gerichtshof aus der DSGVO^(3), dass der Verantwortliche
geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Informationen
in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen
schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen hat,
es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden.
Daraus folgt, dass die vom Verantwortlichen zur Verfügung stellende Kopie der personenbezogenen
Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen muss, die es
der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus der DSGVO wirksam auszuüben,
und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben muss. Somit kann
sich, um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich
sind, die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten
oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten,
die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen. Insbesondere wenn
personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien
Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die
betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der
Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft
und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende
Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten
anderer Personen zum anderen sind die fraglichen Rechte und Freiheiten nach Auffassung
des Gerichtshofs gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind Modalitäten der 
Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten
anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen,
dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

In einem zweiten Schritt befasst sich der Gerichtshof mit der Frage, was unter den
Begriff „Informationen“ im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO fällt. Diese Bestimmung
erläutert zwar nicht, was unter dem Begriff „Informationen“ zu verstehen ist, aber
aus ihrem Kontext ergibt sich, dass die von dieser Bestimmung erfassten „Informationen“
zwangsläufig den personenbezogenen Daten entsprechen, von denen der für die Verarbeitung
Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen
muss.

## Fußnoten

^(1) Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).
 ^(2) Art. 15 Abs.
3 Satz 3 DSGVO lautet: „Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so
sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu 
stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“ ^(3) Genauer gesagt aus den Erwägungsgründen
58 und 60 sowie aus Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung.

_Quelle: EuGH_
