# DStV beanstandet unausgewogene Pläne zur Modernisierung der Betriebsprüfung

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- Veröffentlicht: 2022-10-17T10:50:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 17.10.2022

Das Gesetzgebungsvorhaben zur Modernisierung der Betriebsprüfung ist im Deutschen
Bundestag angelangt. Der DStV ist unzufrieden mit der geplanten Ausgestaltung. Er
warnte maßgebliche MdB im Austausch und als Sachverständiger in der Anhörung des
Finanzausschusses u. a. vor neuen Drohkulissen.

Bei der Ankündigung der Modernisierung der Betriebsprüfung haben Steuerpflichtige
und deren Berater Großes gehofft: In erster Linie, dass die Prüfung näher an die
geprüften Zeiträume rückt. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leiden unter
der aktuell oft erst zeitverzögerten Prüfung. Statt einer groß angelegten Reform
knüpfen die Neuerungen aber an das bestehende System an.

In Gesprächen mit MdB StB Markus Herbrand (finanzpolitischer Sprecher der FDP) und
MdB Sascha Müller (Bündnis 90/Die Grünen, Finanzausschuss) zeigte StB Torsten Lüth,
Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), auf, dass KMU deutlich
weniger als große Unternehmen von den Änderungen profitieren dürften. Stattdessen
sähen sie und die kleinen und mittleren Kanzleien sich neuen Risiken ausgesetzt.
Im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und in seiner [Stellungnahme S 16/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/10/DStV-Stellungnahme-S-16_22-Gesetzentwurf-der-Bundesregierung-u.a.-zur-Modernisierung-des-Steuerverfahrensrechts.pdf)
zum Regierungsentwurf (BT-Drs. [20/3436](https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003436.pdf))
forderte der DStV daher unter anderem folgende Nachbesserungen.

## Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen entschärfen

Ein Dorn im Auge ist dem DStV die Ausgestaltung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens.
Zur Beschleunigung der Betriebsprüfung soll das Druckmittel den Steuerpflichtigen
zur Mitwirkung anhalten. Kommt er der Anordnung des Prüfers „nicht“ oder „nicht 
vollständig“ nach, sollen ihn scharfe Sanktionen treffen: ein automatisch festgesetztes
Mitwirkungsverzögerungsgeld von 100 Euro pro Tag, ggf. weitere Zuschläge und eine
automatische Verlängerung der Ablaufhemmung mindestens um ein Jahr.

Mit deutlichen Worten bemängelte der DStV in der Anhörung, dass der Prüfer das Instrument
ohne vorheriges Fehlverhalten des Unternehmers einsetzen könne. Ebenso kritisch:
Die Beurteilung, ob die gelieferten Informationen vollständig sind, läge in der 
Hand des Prüfers. Gerade für kleine Unternehmen könne zudem die fixe Geldbuße von
100 Euro pro Tag sehr belastend sein. Das Instrument müsse entschärft werden. Als
Lösung zeigte der DStV verschiedene Anknüpfungspunkte auf: Das Instrument solle 
erst bei „Wiederholungstätern“ greifen. Nur wenn der Unternehmer gar nicht mitwirke,
sei es gerechtfertigt. Der Fallbeileffekt des Verzögerungsgeldes und die fixe Höhe
des Betrags müssten durch ein Ermessen des Prüfers abgemildert werden. Dies schaffe
die notwendige Flexibilität, um dem Einzelfall gerecht zu werden – so der DStV.

## Verkürzte Ablaufhemmung: Nutzen für KMU?

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Frist zur Ablaufhemmung an die Bekanntgabe 
der Prüfungsanordnung zu knüpfen. Zudem begrenzt er die Ablaufhemmung auf fünf Jahre.
Dieser Ansatz ist zwar grundsätzlich gut. Jedoch reicht er nicht aus, um die gerade
für KMU wichtige frühzeitige Rechtssicherheit zu erreichen. Der DStV strich heraus,
dass bei ihnen die Prüfungen regelmäßig nicht länger als bis zu 1,5 Jahren dauern.
Insofern profitierten KMU von der Verkürzung nicht. Für sie müsste ergänzend die
Festsetzungsfrist von aktuell vier auf zwei Jahre verkürzt werden.

In der Anhörung wurde deutlich, dass die Begrenzung der Ablaufhemmung als die „Kehrseite“
des qualifizierten Mitwirkungsverlangens gesehen werde. Beide Seiten – Finanzverwaltung
und Steuerpflichtige – müssten so jeweils ihren Beitrag zur Beschleunigung der Betriebsprüfung
beitragen. Der DStV widersprach dieser Gleichung: Das belastende Instrument könne
KMU treffen, ohne dass bei ihnen die Verkürzung einen Mehrwert bringe. Hätte der
Gesetzgeber dem Gedanken des Gebens und Nehmens zielgenauer Rechnung tragen wollen,
hätte er das qualifizierte Mitwirkungsverlangen etwa gesetzlich so gestalten können,
dass der Prüfer es erst im vierten oder fünften Jahr der Ablaufhemmungsfrist einsetzen
darf – so der DStV in der Anhörung.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](https://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/dstv-beanstandet-unausgewogene-plaene-zur-modernisierung-der-betriebspruefung-87095)
