# DStV setzt sich für Klarstellungen bei der Energiepreispauschale ein

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/dstv-setzt-sich-fuer-klarstellungen-bei-der-energiepreispauschale-ein/
- Veröffentlicht: 2022-06-02T10:51:12+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 02.06.2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 und damit auch die Energiepreispauschale ist beschlossen.
Zur konkreten Umsetzung der Energiepreispauschale bestehen jedoch noch zahlreiche
Praxisfragen. Der DStV hat gegenüber dem BMF Fragen aus der Praxis adressiert und
eine Berücksichtigung in dem geplanten FAQ-Katalog angeregt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich bereits frühzeitig in die
Diskussion um die Energiepreispauschale eingebracht (vgl. [DStV-Information vom 06.04.2022](https://www.dstv.de/steuerentlastungsgesetz-2022-nebst-energiepaket-dstv-fur-zielgenaue-ausgestaltung/)).
Auch in der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum
Steuerentlastungsgesetz 2022 hat er deutlichen Handlungsbedarf bei der Energiepreispauschalge
signalisiert ([DStV-Information vom 04.05.2022](https://www.dstv.de/anhorung-im-bundestag-dstv-adressiert-dringenden-handlungsbedarf-bei-energiepreispauschale/)).
Nun hat sich der DStV mit seiner [Stellungnahme S 10/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/05/DStV-Stellungnahme-S-10_22-Steuerentlastungsgesetz-2022-FAQ-Katalog-zur-Energiepreispauschale.pdf)
an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt. Der DStV begrüßt die geplante
Erstellung eines FAQ-Katalogs, da ihn viele Fragen und Hinweise aus der Praxis zur
Umsetzung der Energiepreispauschale erreicht haben.

## Anspruch auf die Energiepreispauschale für die Praxis teilweise noch unklar

Für den Fragenkatalog hat der DStV angeregt, detaillierte Hinweise zum Personenkreis
aufzunehmen, die Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. Auch in Zusammenhang
mit Minijob-Arbeitsverhältnissen erreichten den DStV viele Fragen. Beispielsweise
welche Mindestanforderungen es an ein Minijob-Arbeitsverhältnis gibt und wie das
erste Dienstverhältnis zu erklären ist, beschäftigt die steuerberatende Praxis.

## Regelungen zur Auszahlung durch den Arbeitgeber werden begrüßt

Bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber soll der Arbeitgeber
diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Der DStV hatte
in diesem Zusammenhang auf drohende Liquiditätsbelastungen aufgrund unterschiedlicher
Lohnsteuer-Anmeldezeiträume hingewiesen (vgl. [DStV-Information vom 13.05.2022](https://www.dstv.de/energiepreispauschale-vorleistung-der-arbeitgeber-abgewendet/)).
Mit Erfolg! Im Steuerentlastungsgesetz 2022 sind nun verschiedene mögliche Auszahlungszeitpunkte
für die Arbeitgeber berücksichtigt, um die Liquidität der Unternehmen zu schonen.
Weitere Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale wurden vom DStV in der Stellungnahme
adressiert. So gibt es in der Praxis hinsichtlich der Frage, in welchen Fallkonstellationen
die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgt, besonders großen Klärungsbedarf.

## Klarstellung zur Besteuerung und Sozialversicherungspflicht gewünscht

Zur Besteuerung der Energiepreispauschale bei Minijobbern regt der DStV eine Erläuterung
im FAQ-Katalog an. Bzgl. der Frage, ob die Energiepreispauschale sozialversicherungspflichtig
ist, besteht in der Praxis ebenfalls noch Unklarheit. Der DStV empfiehlt in seiner
Stellungnahme eine Klarstellung sowie eine Nennung der Energiepreispauschale in 
der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

## Umsetzung im FAQ-Katalog für Rechtsklarheit empfohlen

Der DStV legt dem BMF nahe, die in seiner Stellungnahme adressierten detaillierten
Fragen im Rahmen des geplanten FAQ-Katalogs zu beantworten. Die bereits guten Hinweise
in der Gesetzesbegründung sollten sich im FAQ-Katalog wiederfinden. Dies würde Rechtsklarheit
für die Steuerpflichtigen schaffen und Haftungsrisiken für die kleinen und mittleren
Kanzleien reduzieren.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/dstv-setzt-sich-fuer-klarstellungen-bei-der-energiepreispauschale-ein-79402)
