# DStV setzt sich im Hearing für Nullzins bei der Vollverzinsung ein

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- Veröffentlicht: 2022-05-27T06:24:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 25.05.2022

Die Reform der Vollverzinsung schreitet voran. Die geplante Zinshöhe sieht der DStV
kritisch. Er erläuterte seine Vorschläge u. a. im Hearing des Finanzausschusses 
des Deutschen Bundestags.

Dass 6 %-Erstattungs- und Nachzahlungszinsen im noch anhaltenden Niedrigzinsumfeld
aus der Reihe tanzen, ist offensichtlich. Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
diesen Zinssatz letztes Jahr als realitätsfern und mithin verfassungswidrig eingestuft
hatte, überraschte kaum ([BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021, 1 BvR 2237/14](https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rs20210708_1bvr223714.html)).
Derzeit arbeitet die Bundesregierung, wie vom BVerfG beauftragt, an einer Neuregelung
für die Jahre ab 2019 ([BR-Drs. 157/22](https://dserver.bundestag.de/brd/2022/0157-22.pdf)).

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) warb zuletzt in der Anhörung des Finanzausschusses
des Deutschen Bundestags für Nachbesserungen. Zuvor hat er seine Position den Mitgliedern
des Finanzausschusses in seiner [Stellungnahme S 09/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/05/DStV-Stellungnahme-S-09_22-zum-GE-zum-2.-Gesetz-zur-Anderung-der-AO-und-des-EGAO.pdf)
übermittelt.

## Absenken des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen im Niedrigzinsumfeld auf 0 %

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht ab 2019 eine jährliche Verzinsung von 1,8 % 
vor. Aus Sicht des DStV ist dies nicht sachgerecht. Deutschland befand sich 2019
und befindet sich auch heute noch in einem Niedrigzinsumfeld. Insofern plädierte
der DStV im Rahmen der Zinsreform für eine deutlich niedrigere Zinshöhe. In Zeiten,
in denen Banken sogar Negativzinsen erheben, wäre aus Sicht des DStV ein Zinssatz
in Höhe von 0 % angemessen. Im Ergebnis wird diese Ansicht auch vom BVerfG gestützt.
Schließlich führte es aus, dass in Zeiten, in denen verstärkt Negativzinsen von 
Banken erhoben werden, der Gesetzgeber auch gänzlich auf die Vollverzinsung verzichten
könnte.

## Anpassungsautomatismus für nachhaltige Reform

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für künftige Anpassungen (lediglich) regelmäßige
Evaluationen der Zinshöhe vor. Damit verpasst er aus Sicht des DStV die Chance auf
eine langfristig haltbare Regelung. Der Gesetzgeber wäre besser mit einem Anpassungsautomatismus
beraten. Durch klare Parameter hätte der Gesetzgeber die Chance, eine transparente
und belastbare Gesetzesnorm zu schaffen.

## DStV befürwortet Anknüpfen an Basiszinssatz

Die jetzige Gesetzesbegründung lässt viele Fragen bezüglich der Ermittlung der Zinshöhe
offen. Zwar nennt die Gesetzesbegründung Eckwerte, die der Ermittlung zugrunde liegen
sollen. Einfach Nachrechnen lässt sich der Zinssatz i. H. v. 1,8 % p. a. jedoch 
nicht. Der DStV sprach sich daher für ein Anknüpfen an den Basiszinssatz aus. Dieser
ist geeignet, Zinsschwankungen in hinreichendem Maß abzubilden. Ferner hat er sich
als anerkannter Bezugspunkt diverser Rechtsvorschriften bereits etabliert. Und zu
guter Letzt handelt es sich um einen amtlich im Bundesanzeiger bekanntgemachten 
Marktzins. Mehr Transparenz geht nicht.

Bedauerlicherweise hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.05.2022 keine Einwände
gegen den Gesetzesentwurf erhoben.

Der DStV war in der genannten öffentlichen Anhörung vertreten durch RAin/StBin Sylvia
Mein (DStV-Geschäftsführerin) sowie Daniela Ebert, LL.M. (DStV-Referatsleiterin 
für Steuerrecht).

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](https://www.dstv.de/)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/dstv-setzt-sich-im-hearing-fuer-nullzins-bei-der-vollverzinsung-ein-79072)
