# DStV-Steuerrechtsausschuss bespricht steuerliche Neu-Entwicklungen

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- Veröffentlicht: 2021-12-02T10:09:08+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 02.12.2021

Die steuerliche Themenwiese ist seit jeher bunt und vielfältig. Auch 2021 keimten
und trieben zahlreiche mehr oder weniger schillernde Neuerungen aus. Der DStV-Steuerrechtsausschuss
beschäftigte sich intensiv mit den aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht und kam
hierfür zuletzt im IV. Quartal 2021 unter der Leitung von StB/RB Manfred Klar, DStV-
Vizepräsident, zusammen.

Was stand auf der Agenda? Die Grundsteuerreform, diverse neue und aktualisierte 
BMF-Schreiben und u. a. folgende weitere Themen:

## Eng begleitet: DStV-Positionen zum Optionsmodell

Am 30.06.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (
KöMoG) verkündet. Der DStV brachte seine Kritik und Anregungen im Vorfeld der öffentlichen
Anhörung zum Regierungsentwurf – mit maßgeblicher Unterstützung des DStV-Steuerrechtsausschusses–
in seiner [DStV-Stellungnahme S 03/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/04/DStV-Stellungnahme-S-03_21-BRegEntwurf-KoMoG.pdf)
zum Ausdruck.

Auch die Positionierung zu dem im Oktober 2021 vorgelegten BMF-Entwurfsschreiben
zur Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde eng durch den Ausschuss begleitet (
vgl. [DStV-Stellungnahme S 08/21](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/10/DStV-Stellungnahme-S-08_21-Entwurf-BMF-Schr.-Option-Korperschaftsbesteuerung.pdf)).
In Anbetracht der zahlreich zu beachtenden Fallstricke im Zuge einer Option kam 
der Ausschuss in seiner Sitzung zu der Einschätzung, dass nur wenige kleine und 
mittlere Personenhandelsgesellschaften das neuerliche Instrument nutzen werden. 
Er spricht sich daher weiterhin nachdrücklich für eine Verbesserung und Öffnung 
der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen aus.

## Im Blick: Anhängiges BVerfG-Verfahren zur Verlustverrechnungsbeschränkung

Bereits Ende vergangenen Jahres hatte der BFH die spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung–
wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus 
Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, sondern nur mit Gewinnen
aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen – für verfassungswidrig 
eingestuft ([BFH-Beschluss, Az. VIII R 11/18](https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110103/)).
Der Ausgang des seitdem vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens (Az. 2 BvL 3/21) dürfte
bei vielen Anlegern auf reges Interesse stoßen. Wie Steuerpflichtige im Verlustfall
bestenfalls vorgehen? Welche Frist Anleger am Jahresende unbedingt auf dem Zettel
haben sollten? Antworten hierauf lieferte die seitens des Ausschusses offerierte
DStV-Information „[Obacht: Frist zur Beantragung der Verlustbescheinigung läuft zum 15.12. aus](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2021/12/DStV-Pressemitteillung_-Verlustbescheinigung-Beantragung-bis-15.12._VJ.pdf)“,
die zahlreiche Steuerberaterverbände veröffentlicht haben.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V._ –_[www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/dstv-steuerrechtsausschuss-bespricht-steuerliche-neu-entwicklungen-69280)
